Kanzlei-Newsletter vom 10. Dezember 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

das vierte Quartal geht mit großen Schritten dem Ende zu.

Gerne stellen wir Ihnen mit unserem Winter-Kanzlei-Newsletter aktuelle Informationen und Tipps zu Steuerthemen zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

PH DR. UWE H. VOLKMANN • JAN HOFMANN • JENNY HÖHNE-VOLKMANN
Diplom-Finanzwirte und Steuerberater

 

1. Gesetzliche Änderungen im Rahmen der Lohnabrechnung ab 2022

Geringfügig Beschäftigte

Die Steuer-Identifikationsnummer wird verpflichtende Angabe für die ordnungsgemäße Meldung an die Deutsche Rentenversicherung. Außerdem wird künftig auch die Krankenkasse des geringfügig Beschäftigten benötigt, da zukünftig sämtliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch direkt vom Arzt an die Krankenkasse übermittelt werden sowie die Angabe, ab welchem Tag im Betrieb die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht werden muss. 

Ab dem 01.07.2022 soll die Papierausfertigung für den Arbeitgeber komplett entfallen. Aufgrund der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU), benötigen wir als lohnabrechnende Stelle von Ihnen als Arbeitgeber künftig den Hinweis, wenn ein Arbeitnehmer sich krank gemeldet hat. Wir können dann die vom Arzt übermittelten Daten bei den Krankenkassen elektronisch anfordern.

 

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge

Ab dem 01.01.2022 ist für alle bestehenden Entgeltumwandlungen im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge ein 15 % Pflichtzuschuss zu leisten, sofern dadurch Sozialversicherungsbeiträge gespart werden und die Zahlung in einen Pensionsfonds / eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung fließt.
Bitte klären Sie mit dem zuständigen Versicherer / Versorgungseinrichtung, ob bei den betreffenden Verträgen, zu denen bisher kein Zuschuss gezahlt wird

– die 15 % zusätzlich zur Entgeltumwandlung in den Vertrag gezahlt werden
oder

– in einen neuen Vertrag gezahlt wird
oder

– der Gesamtbetrag unverändert bleibt, der Arbeitnehmer somit nur noch 85 % selbst zahlt

Bei Unklarheit, die auch der Versicherer nicht klären kann, nehmen Sie bitte arbeitsrechtliche, juristische Beratung in Anspruch.

Mindestlohn

Der Mindestlohn steigt zum 01.01.2022 auf EUR 9,82/Stunde, zum 01.07.2022auf EUR 10,45/Stunde. 

 

2. Die Steuerpläne im Koalitionsvertrag

Einkommensteuer

  • Steuerliche Regelung des Homeoffice für Arbeitnehmer bis zum 31.12.2022 verlängern und evaluieren.
  • Ausbildungsfreibetrag von 924 auf 1.200 EUR erhöhen.
  • Sparerpauschbetrag zum 1.1.2023 auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung erhöhen.
  • Steuerbefreiung von Zuschlägen in Pflegeberufen
  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung attraktiver machen, u. a. durch eine weitere Anhebung des Steuerfreibetrags.
  • Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse für familien- und alltagsunterstützender Dienstleistungen; profitieren sollen zunächst Alleinerziehende, Familien mit Kindern und zu pflegenden Angehörigen.
  • Partnerschaftliche Betreuung der Kinder nach der Trennung steuerlich fördern (umgangs- und betreuungsbedingten Mehrbelastungen).
  • Alleinerziehende, die heute am stärksten von Armut betroffen sind, mit einer Steuergutschrift entlasten.
  • Familienbesteuerung so weiterentwickeln, dass die partnerschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche Unabhängigkeit mit Blick auf alle Familienformen gestärkt werden.
  • Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen.
  • Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben – statt nach dem Stufenplan ab 2025 – bereits ab 2023 erfolgen; zudem steuerpflichtigen Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen lassen; Vollbesteuerung der Renten damit erst ab 2060.
  • Erweiterte Verlustverrechnung zeitlich bis Ende 2023 verlängern und den Verlustvortrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausweiten.

Umsatzsteuer

  • Inklusionsunternehmen stärken u. a. durch formale Privilegierung im Umsatzsteuergesetz
  • Umsatzsteuerbefreiung für gemeinwohlorientierte Bildungsdienstleistungen europarechtskonform beibehalten.
  • Einfuhrumsatzsteuer weiterentwickeln.
  • Umsatzsteuerbetrug bekämpfen; schnellstmöglich ein elektronisches Meldesystem bundesweit einheitlich einführen, das für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen verwendet wird.
      

Erneuerbare Energien

  • Bestehende Besserstellung von Plug-In-Hybridfahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung für neu zugelassene Fahrzeuge stärker auf die rein elektrische Fahrleistung ausrichten; Hybridfahrzeuge zukünftig nur noch privilegieren (Entnahmewert 0,5 Prozent), wenn das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 Prozent) auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wir; ansonsten Regelbesteuerung.
  • Nach dem Jahr 2025 wird die Pauschalsteuer für emissionsfreie Fahrzeuge (Elektro) dann 0,5 Prozent betragen; für CO2-neutral betriebene Fahrzeuge analog zu voll-elektrisch betriebenen Fahrzeugen verfahren.
  • In 2022 und 2023 einen Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im jeweiligen Jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Form von digitalen Wirtschaftsgütern oder die in besonderer Weise dem Klimaschutz dienen, vom steuerlichen Gewinn abziehen („Superabschreibung„).
  • Im Rahmen der Novellierung des Steuer-, Abgaben- und Umlagensystems die Förderung von Mieterstrom- und Quartierskonzepten vereinfachen und stärken.
  • Mit der Vollendung des Kohleausstieges die Förderung der Erneuerbaren Energien auslaufen lassen; Steuerbegünstigungen abzubauen, die sich auf die wirtschaftliche Nutzung von Strom beziehen und dabei die Entlastung durch den Wegfall der EEG-Umlage zu berücksichtigen; Unternehmen sollen dadurch insgesamt nicht mehr belastet werden.

 

Sonstiges

  • Optionsmodell und Thesaurierungsbesteuerung evaluieren und prüfen, inwiefern praxistaugliche Anpassungen erforderlich sind.
  • Bestehende steuerrechtliche Hürden für Sachspenden an gemeinnützige Organisationen durch eine rechtssichere, bürokratiearme und einfache Regelung beseitigen.
  • Steuerliche Behandlung von Dieselfahrzeugen in der Kfz-Steuer überprüfen.
  • Flexiblere Gestaltung der Grunderwerbsteuer für Bundesländer (z. B. durch einen Freibetrag), um den Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums zu erleichtern
  • Neue Wohngemeinnützigkeit mit steuerlicher Förderung und Investitionszulagen.
  • Illegale Finanzierung von Immobilien bekämpfen u. a. durch Versteuerungsnachweis für gewerbliche und private Immobilienkäufer aus dem Ausland.
  • Steuerhinterziehung und Steuervermeidung intensiver bekämpfen.
  • Strategische Vorgehen gegen Steuerhinterziehung, Finanzmarktkriminalität und Geldwäsche im BMF organisatorisch und personell stärken, und dabei auch Zoll, Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) und die Financial Intelligence Unit (FIU) stärken.
  • Erfüllung der steuerlichen Pflichten für die Bürgerinnen und Bürger erleichtern, z. B. Beispiel durch vorausgefüllte Steuererklärungen (Easy Tax); Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens konsequent vorantreiben; gesamte Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung digital ermöglichen.
  • Im Bereich der Unternehmensbesteuerung die Steuerprüfung modernisieren und beschleunigen; verbesserte Schnittstellen, Standardisierung und sinnvoller Einsatz neuer Technologien.
  • Steuerhinterziehung und aggressive Steuergestaltungen mit größtmöglicher Konsequenz zu verfolgen und zu unterbinden.
  • Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen auch auf nationale Steuergestaltungen von Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Mio. EUR ausweiten.
  • Missbräuchliche Dividendenarbitragegeschäfte zu unterbinden; Daten- und Informationsaustausch zwischen Finanzaufsicht und Steuerbehörden zukünftig auch bei Verdachtsfällen der missbräuchlichen Dividendenarbitrage und des Marktmissbrauchs.
  • Für Einführung der globalen Mindestbesteuerung einsetzen.
  • Quellenbesteuerung, insbesondere durch eine Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen, ausweiten; Zinsschranke durch eine Zinshöhenschranke ergänzen.
  • Ausweitung des Informationsaustauschs.
 

Was ist eigentlich… ein Investitionsabzugsbetrag?

Der Investitionsabzugsbetrag ist ein beliebtes Instrument zur Steuergestaltung bei kleineren und mittleren Betrieben.  Durch den Investitionsabzugsbetrag kann der Gewinn gemindert und somit die Steuerbelastung im Abzugsjahr gesenkt werden. 

Voraussetzung:

  • Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR (Bilanzierer als auch für Einnahmen-Überschussrechner)
  • geplante Anschaffung/Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann gewinnmindernd i.H.v. 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gebildet werden, höchstens aber 200.000 € pro Betrieb.

Der Abzug erfolgt außerbilanziell. Im Jahr der Anschaffung wird der Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn dann wieder hinzugerechnet. Um dies zu kompensieren, können die Anschaffungskosten in entsprechender Höhe gewinnmindernd herabgesetzt werden. Dadurch verringert sich jedoch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen, sodass durch das ganze Konstrukt im Ergebnis keine dauerhafte Steuerersparnis bewirkt wird. Vielmehr kommt es zu einer Steuerstundung, die Liquiditäts- und Zinsvorteile mit sich bringt.

Die Investition muss bis zum Ende des dritten auf das Jahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres getätigt worden sein. Andernfalls wird der Abzug im Abzugsjahr wieder rückgängig gemacht, sodass sich die Steuer nachträglich erhöht und gegebenenfalls zusätzlich Zinsen anfallen.

Diese Frist ist nun wegen der Corona-Krise erneut um ein Jahr verlängert worden, so dass bei Nichtdurchführung der Investition bis zum 31.12.2021 ein zum 31.12.2017 oder ein zum 31.12.2018 gebildeter Investitionsabzugsbetrag nicht rückgängig gemacht werden muss. Im Ergebnis kann die steuerbegünstigte Investition noch bis zum 31.12.2022 erfolgen.

Für einen zum 31.12.2017 gebildeten Investitionsabzugsbetrag beträgt damit der Investitionszeitraum fünf Jahre, für einen zum 31.12.2018 gebildeten Investitionsabzugsbetrag beläuft sich der Investitionszeitraum auf vier Jahre. Wird zum 31.12.2021 ein neuer Investitionsabzugsbetrag gebildet, umfasst der Investitionszeitraum wieder drei Jahre.

Kann der Unternehmer bereits jetzt absehen, dass er die Investition nicht tätigen wird, kann er einen in der Vergangenheit gebildeten Investitionsabzugsbetrag freiwillig rückgängig machen. Dies mindert die Verzinsung, die aufgrund der Steuernachzahlung für das Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags infolge der Rückgängigmachung entsteht.

Unabhängig vom Investitionsabzugsbetrag kann nach § 7g Abs. 5 EStG eine Sonderabschreibung von insgesamt 20 Prozent vorgenommen werden, die auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre verteilt werden darf.

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