Was ist eigentlich… ein Investitionsabzugsbetrag?Der Investitionsabzugsbetrag ist ein beliebtes Instrument zur Steuergestaltung bei kleineren und mittleren Betrieben. Durch den Investitionsabzugsbetrag kann der Gewinn gemindert und somit die Steuerbelastung im Abzugsjahr gesenkt werden. Voraussetzung: - Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR (Bilanzierer als auch für Einnahmen-Überschussrechner)
- geplante Anschaffung/Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann gewinnmindernd i.H.v. 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gebildet werden, höchstens aber 200.000 € pro Betrieb. Der Abzug erfolgt außerbilanziell. Im Jahr der Anschaffung wird der Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn dann wieder hinzugerechnet. Um dies zu kompensieren, können die Anschaffungskosten in entsprechender Höhe gewinnmindernd herabgesetzt werden. Dadurch verringert sich jedoch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen, sodass durch das ganze Konstrukt im Ergebnis keine dauerhafte Steuerersparnis bewirkt wird. Vielmehr kommt es zu einer Steuerstundung, die Liquiditäts- und Zinsvorteile mit sich bringt. Die Investition muss bis zum Ende des dritten auf das Jahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres getätigt worden sein. Andernfalls wird der Abzug im Abzugsjahr wieder rückgängig gemacht, sodass sich die Steuer nachträglich erhöht und gegebenenfalls zusätzlich Zinsen anfallen. Diese Frist ist nun wegen der Corona-Krise erneut um ein Jahr verlängert worden, so dass bei Nichtdurchführung der Investition bis zum 31.12.2021 ein zum 31.12.2017 oder ein zum 31.12.2018 gebildeter Investitionsabzugsbetrag nicht rückgängig gemacht werden muss. Im Ergebnis kann die steuerbegünstigte Investition noch bis zum 31.12.2022 erfolgen. Für einen zum 31.12.2017 gebildeten Investitionsabzugsbetrag beträgt damit der Investitionszeitraum fünf Jahre, für einen zum 31.12.2018 gebildeten Investitionsabzugsbetrag beläuft sich der Investitionszeitraum auf vier Jahre. Wird zum 31.12.2021 ein neuer Investitionsabzugsbetrag gebildet, umfasst der Investitionszeitraum wieder drei Jahre. Kann der Unternehmer bereits jetzt absehen, dass er die Investition nicht tätigen wird, kann er einen in der Vergangenheit gebildeten Investitionsabzugsbetrag freiwillig rückgängig machen. Dies mindert die Verzinsung, die aufgrund der Steuernachzahlung für das Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags infolge der Rückgängigmachung entsteht. Unabhängig vom Investitionsabzugsbetrag kann nach § 7g Abs. 5 EStG eine Sonderabschreibung von insgesamt 20 Prozent vorgenommen werden, die auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre verteilt werden darf. |