Kanzlei-Newsletter vom 20. August 2020

Ihr privates Auto ist ein ähnliches Auto, wie ihr Firmenwagen?
Dann können Sie möglicherweise sparen!

Bereits im März 2018 hatte sich das Finanzgericht Münster mit der Problematik der Versteuerung der privaten PKW-Nutzung außeinandergesetzt. Der Kommanditist einer GmbH & Co. KG nutze im Betriebsvermögen einen BMW X3, sowie, laut Senat, vergleichbare Fahrzeuge im Privatvermögen:

Mercedes S 420, BMW 750 Ld und BMW 530d Touring. Alle seien geräumige Modelle der Mittel- und Oberklasse mit hoher Funktionalität. Die 1 % Besteuerung für die Privatnutzung kam somit für den X3 im Betriebsvermögen nicht zum Tragen. Dies könnte auch für Sie relevant sein!

Anfang diesen Jahres hat sich das Niedersächsische FG – soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht – nun noch intensiver mit der Frage auseinandergesetzt, welche Anforderungen an die Vergleichbarkeit in puncto Status und Gebrauchswert zu stellen sind.
Im diesem Streitfall wurde der im Betriebsvermögen befindliche Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet Kastenwagen mit einem  Mercedes Benz C 280 T (Baujahr 1997) im Privatvermögen verglichen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass dieses Fahrzeug weder in Bezug auf den Gebrauchswert (kein variables Sitzkonzept, geringeres Kofferraumvolumen, veraltete Technik aufgrund des Alters, höhere Laufleistung, geringerer Sicherheitsstandard, größere Reparaturanfälligkeit) noch im Hinblick auf den Status vergleichbar sei.

Nach Auffassung des Gerichts ist unter dem Begriff „Gebrauchswert“ der Wert einer Sache hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit und ihrer Eignung für bestimmte Funktionen und Zwecke (Nutzwert) zu verstehen. Umstände wie Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit und Ausstattung finden dabei Berücksichtigung. Unter dem Aspekt des „Status“ eines Fahrzeugs seien dagegen vornehmlich Prestigegesichtspunkte zu berücksichtigen. Nach diesen Maßstäben kam das FG zu der Überzeugung, dass der Mercedes Benz C 280 T trotz des Alters, der weitaus höheren Laufleistung und des (veralteten) technischen Zustandes mit dem betrieblichen Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet in Status und Gebrauchswert mindestens vergleichbar ist. Mangels feststellbarer Privatnutzung wurde auch hier keine 1 % Versteuerung vorgenommen.

Die Problematik des Streitfalls dürfte über den Einzelfall hinaus von großer praktischer Bedeutung sein. Das beklagte Finanzamt hatte das FG in der mündlichen Verhandlung um eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Kriterien „Gebrauchswert“ und „Status“ im Urteil gebeten, da insoweit in der Praxis der Betriebsprüfungen eine große Unsicherheit hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben der Rechtsprechung zur Erschütterung des Anscheinsbeweises bestünde.
Ihr privates Auto ist ein ähnliches Auto, wie ihr Firmenwagen? Dann sollten wir reden. Eventuell fällt die 1% Regelung für Sie weg und Sie sparen bares Geld!

 

Homeoffice in Zeiten von Corona – Schon jetzt an die Steuererklärung für 2020 denken und Steuervorteile nutzen!

Nach einer aktuellen Umfrage bieten vier von zehn deutschen Unternehmen ihren Mitarbeitern das Arbeiten von zu Hause an. Über 60 Prozent der Deutschen sprechen sich für einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice aus (Quelle: Statista).

Um die Kosten für ein Arbeitszimmer ansetzen zu können gilt im Steuerrecht grundsätzlich folgendes:

  1. Es darf »kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen«. Eine Empfehlung des Arbeitgebers reicht insoweit nicht aus.
  2. Es muss sich um einen separaten Raum handeln. Wohnung und Arbeitszimmer müssen räumlich voneinander getrennt sein. Ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder Wohnzimmer macht aus diesen Räumen keine Arbeitszimmer.

Die FDP hat bei der Bundesregierung angefragt, ob angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie kurzfristige Änderungen der steuerrechtlichen Regelungen bei der Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers geplant sind, die Rückmeldung war jedoch bisher nicht aussagekräfig.

Wir empfehlen Ihnen daher bereits jetzt vorsorglich Aufzeichnungen darüber zu führen, wann Sie von Zuhause gearbeitet haben und welche Anschaffungen ggf. fürs Home Office notwendig waren. Speichern Sie vorsichtshalber auch Aussagen Ihres Arbeitgebers, in denen Home Office angeordnet werden, oder bitten Sie ihn um eine entsprechende Bestätigung darüber. Aufzeichnungen können zum Beispiel in Form einer Tabelle mit Datum, Anzahl der Stunden, Ausdruck des Zeiterfassungskontos erstellt werden. Auch Fotos von der Arbeitsecke oder dem Arbeitszimmer sind denkbar

Rechnungen für zum Beispiel Druckerpapier, Schreibmaterial, Strom- und Telefonkosten aufbewahren, falls der Arbeitgeber diese Kosten nicht erstattet. Pro Monat können pauschal bis zu 20 Prozent der Telekommunikationsaufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden. Den Maximalbetrag von monatlich 20 Euro erreicht, wer einer monatlichen Telefonrechnung von mindestens 100 Euro hat.

Wenn Sie wegen Corona seit Wochen oder Monaten im Homeoffice arbeiten, sollten Sie beachten, dass sich die Fahrtkosten zur Arbeit vermindern, man muss damit rechnen, dass das Finanzamt Steuererklärungen prüfen wird, in denen Fahrten zur Arbeit mit den üblichen 230 Arbeitstagen angegeben sind.

 

Subventionsbetrug (Soforthilfe, Überbrückungshilfe & Co.) ist kein Kavaliersdelikt und wird hart bestraft.

 

Die Förderhilfen des Bundes und der Länder angesichts der Coronakrise sind weiterhin in aller Munde. Doch was passiert, wenn die Fördervoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen?
Wann liegt Subventionsbetrug vor? Was sind mögliche Folgen?

Vorab: Subventionsbetrug i.S.d. §264 StGB werden in der Regel noch härter geahndet, als die Steuerhinterziehung, selbst bei im Umfang kleineren Vergehen.

Für die Corona Soforthilfe war eine existensbedrohende Wirtschaftslage in Form eines Liquiditätsengpasses Voraussetzung für die Gewährung. D.h. die Einnahmen  aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, in den auf die Antragstellung folgenden 3 Monaten, konnten die laufenden Fixkosten (Miete, Leasing, Kredite) nicht decken.

Bundeslandabhängig wird zudem teilweise noch die Kompensation von Umsatzausfällen sowie ein fiktiver Unternehmerlohn angerechnet (in NRW darf ein pauschaler Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten / (fiktiven) Unternehmerlohn angesetzt werden).

Darüber hinausgehende erhaltene Fördermittel müssen nach Berechnung im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zurückerstattet werden. Das Abrechnungsverfahren wird jedoch derzeit noch überarbeitet und wurde daher zunächst angehalten.

Strafrechtlich handelt es sich bei der Beantragung der Soforthilfe um Subventionsbetrug, wenn

  1. Vorsatz vorliegt d.h.  Angaben wurden bewusst falsch gemacht (z.B. Anzahl der Beschäftigten wurden falsch angegeben)
  2. Leichtfertigkeit vorliegt, d.h. der Antrag wurde durch grobe Unachtsamkeit falsch ausgefüllt und dies hätte nach individuellen Fähigkeiten ohne Weiteres erkennbar sein müssen

Sofern im Zeitpunkt der Antragstellung davon auszugehen war, dass Förderbedarf besteht und die Angaben die Lage zutreffend bescheiben, werden weder einfach fahrlässige Fehler noch Unklarheiten in den FAQs zu Lasten des Antragstellers ausgelegt.

Eine abschließende strafrechtliche Wertung des Einzelfalls dürfen wir nicht vornehmen, wir empfehlen Ihnen jedoch bei Erhalt der E-Mail bzgl. des überarbeiteten Rückmeldeverfahrens genauestens zu überprüfen, ob eine Überzahlung von Fördermitteln vorliegt und den Betrag zurückzuzahlen.

Es ist davon auszugehen, dass gesondere Prüfungskommissionen die Anträge überprüfen.

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