Kanzlei-Newsletter vom 20. November 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

in diesen für uns alle herausfordernden Zeiten ist es wichtig, informiert zu sein. Gerne stellen wir Ihnen mit unserem November-Kanzlei-Newsletter mit aktuelle Informationen und Tipps zu Steuerthemen zur Verfügung.

Viel Freude beim Lesen!

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

DR. UWE H. VOLKMANN • JAN HOFMANN • JENNY HÖHNE-VOLKMANN
Diplom-Finanzwirte und Steuerberater

UPDATE zu den Wirtschaftshilfen (Stand 16.11.2020)

Aufgrund der aktuellen Nachrichtenflut möchten wir Sie zu den Entwicklungen bei den Wirtschaftshilfen für Unternehmen und Soloselbstständige auf dem Laufenden halten.

„Überbrückungshilfe Phase II“ (September-Dezember 2020)
Das Portal zur Beantragung der Hilfsgelder ist eröffnet und Anträge können bis zum 31.12.2020 eingereicht werden. Die Auszahlungen der Hilfsgelder beruhen zunächst auf Schätzungen und werden im Rahmen der Schlussabrechnung konkretisiert bzw. berichtigt.

„Novemberhilfe“
Unternehmen, die aufgrund der strengen Corona-Maßnahmen im November 2020 schließen müssen, wird eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt. Dabei wurde auch eine Regelung für Gastronomen getroffen, die weiterhin Speisen außer Haus verkaufen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Mrd. EUR haben und aus den bestehenden Mitteln finanziert, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind.
Die Anträge auf Zahlung eines Abschlags sollen voraussichtlich ab dem 25.11.2020 über die  bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können.

Verbesserte „Überbrückungshilfe III“ angekündigt
Außerdem will der Bund die bestehenden Hilfsmaßnahmen für Unternehmen mit einer sog. „Überbrückungshilfe III“ für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern.
 
Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen, dafür soll die Überbrückungshilfe III mit der sogenannten „Neustarthilfe für Soloselbstständige ergänzt werden.

„Neustarthilfe für Soloselbständige“
Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen.
 
Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 5.000 EUR und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab. Sie ist nicht zurückzuzahlen und aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen.
 
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben.
 
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbstständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem 7-monatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
 
Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des 7-monatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 EUR liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.
 
Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbstständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31.12.2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen.
Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.

KfW-Schnellkredit bis zu 300.000 EUR
Zusätzlich zu den oben aufgeführten Maßnahmen, soll ein KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und Soloselbständige geöffnet und angepasst werden. Über die Hausbanken können Sie diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 EUR beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Mehr dazu hierKfW-Schnellkredit nun auch für Kleinstunternehmen.

Ab geht´s zum Endspurt 2020 –
Steuertipps zum Jahresende

Dieses Jahr hat uns alle persönlich, aber auch wirtschaftlich stark strapaziert. Wir möchten Ihnen daher einige Tipps zum Jahresende mitgeben, um noch einmal zu überprüfen, ob und wo man noch Steuern sparen kann.

Tipp 1 – Fristen checken
Die Frist zur Abgabe der freiwilligen Steuererklärung für das Jahr 2016 endet am 31.12.2020. Ist diese eventuell noch offen?

Tipp 2 – Kosten dokumentieren (gilt immer)
Die Diskussionen über die „Home-Office“-Kosten laufen, daher lohnt es sich, die Aufwendungen, die für das Arbeiten im Homeoffice angefallen sind und nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden aufzulisten und Belege zu sammeln, selbst wenn kein abgeschlossenes Arbeitszimmer vorliegt.
Sofern die Werbungskosten z.B. durch die Fahrtkostenpauschale zur Arbeit die 1.000,00 Pauschbetrag übersteigen, lohnt sich jeder Euro.

Tipp 3 – Lohnsteuerklassen überprüfen
Insbesondere wenn Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld (hier ist die Steuerklasse im Zeitpunkt Januar entscheidend!), Kurzarbeitergeld, oder Elterngeld erwartet werden. Sobald Sie Sie Familienplanung angehen, sollten Sie frühzeitig planen, da für das Elterngeld  das Einkommen der 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes bzw. vor dem Monat des Beginns der Mutterschutzfrist maßgeblich ist.

Tipp 4 – Gutes tun
Durch Spenden/Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Organisationen (Ausnahme: Beiträge für Freizeitvereine) unterstützen Sie nicht nur Bedürftige in diesen schwierigen Zeiten, sondern mindern auch noch Ihre eigene Steuerlast.
Bis zu einer Höhe von EUR 200,00 erkennt das Finanzamt durch Nachweis auf dem Kontoauszug die Spende auch ohne Spendenquittung an. Der Spendenempfänger sollte einen gültige Freistellungsbescheid vorlegen können, häufig gibt die Website darüber Auskunft.

Tipp 5 – Das Zuhause verschönern
Handwerkerleistungen sowie andere Dienstleistungen im eigenen Haushalt können im Rahmen von Steuerermäßigungen die Steuer senken. Sind die Höchstbeträge für 2020 noch nicht ausgeschöpft, kann es sich lohnen, die Investition noch zu tätigen, oder bereits Abschlagszahlungen zu leisten, denn es zählt nur der Zeitpunkt der Zahlung (Voraussetzung: Überweisung).
Die Kosten können auch für die übernommen Kosten des Kindes oder für die selbst genutzten Ferienwohnung anfallen.

Wussten Sie schon? – Teil I
Wie funktioniert überhaupt Kurzarbeit?

Als SteuerberaterInnen werden uns häufig von Mandaten Fragen ähnlichen Inhalts gestellt und wir möchten Sie gerne mit unserer neuen Kategorie
„Wussten Sie schon?“ über Themen informieren, die viele Menschen beschäftigen.

Mit dem Begriff „Kurzarbeitergeld“ ist eine Ausgleichszahlung der Arbeitsagentur für Arbeit gemeint, die dazu dient, Betriebe vor allem in wirtschaftlicher Notlage finanziell zu unterstützen, um Arbeitsplätze zu schützen und Verdienstausfälle durch Verkürzung der Arbeitszeiten teilweise auszugleichen.

Arbeitgeber können Kurzarbeit beantragen, sofern u.a.
– mind. 10 % ihrer Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben
– Überstunden abgebaut sind
– Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind
– Arbeitsverhältnisse ungekündigt/nicht aufgelöst ist

Der Arbeitgeber zahlt regulär den Betrag für die tatsächlich geleisteten (reduzierten) Arbeitsstunden. Die Agentur für Arbeit stockt ca. 60 bzw. 67 % (mit Kind) auf. Bis 31.03.2021 erhalten Arbeitnehmer, mit Arbeitszeitausfall i.H.v. mind. 50 % ab dem 5. Monat sogar 70 % bzw. 77 % (mit Kind), ab dem 7. Monat 80 % / 87 % (mit Kind).
Die max. Bezugsdauer wurde zudem von 12 auf 24 Monate erweitert.

Aktuelle Meinungen vom Ausschuss für Arbeit und Soziales vom 16.11.2020:
Die Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes sei nachvollziehbar, wobei der Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 „sehr lang ist“, so Holger Schäfer vom Institut der Deutschen Wirtschaft. Die Aufstockung beim Kurzarbeitergeld biete keinen echten Anreiz zum Ausstieg aus der Kurzarbeit, sagte er. Auch sei nicht klar, ob die Lösung tatsächlich gerecht ist, da es keine Evaluation gebe. Man wisse nicht, ob diejenigen, die von einem erhöhten Kurzarbeitergeld profitieren, „diejenigen sind, die es wirklich brauchen“.

Vereinfachtes Beispiel:
Arbeitnehmer verheiratet, Steuerklasse 4, kirchensteuerpflichtig

Regelmäßiges Brutto bei 40 Std:

2.700,00 €

Regelmäßiges Netto bei 40 Std:                                                                        

1.781,34 €

Rechnerischer Leistungssatz I                                                                        

1.084,79 €
(rechnerische Basis für die Bemessung des Kurzarbeitergeldes)

Tatsächliches Brutto, da Arbeitszeit um ca. 50% reduziert:                       

1.580,00 €

Netto gekürzt ohne Kurzarbeitergeld                                                               

1.174,44 €

Rechnerischer Leistungssatz II                                                                         

708,61 €
(rechnerische Basis für die Bemessung des Kurzarbeitergeldes i.H. des durch Kurzarbeit reduzierten Bruttogehaltes)

Ausgleich durch Kurzarbeitergeld (Leistungssatz I abzüglich II)                

376,18 €

Ergibt einen Nettoauszahlungsbetrag
(50% gekürzter Bruttolohn inkl. Kurzarbeitergeld)
1.550,62 €


Seit 1. März 2020 gilt zudem die Sonderregelung, dass anfallende Sozialversicherungsbeiträge komplett durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Bisher haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kosten geteilt. Der Arbeitgeber kann zudem freiwillig (bis zu einer bestimmten Höhe sogar steuerfrei) aufstocken.

WICHTIG:
I.  Bei Bezug von Kurzarbeit muss eine Steuererklärung abgegeben werden, da das Kurzarbeitergeld i.R.d. sog.
Progressionsvorbehalts bei der Steuerberechnung berücksichtigt wird (d.h. ggf. Erhöhung des Steuersatzes).
II.  Bei Bezug von Kurzarbeitergeld kann sich auch ein Steuerklassenwechsel lohnen.
Lassen Sie uns miteinander sprechen und gemeinsam Lösungen finden.

Gerne stellen wir die entsprechenden Anträge für Sie, kommen Sie bitte auf uns zu!
 

Wir sind gerne für Sie da!

DR. UWE VOLKMANN

Diplom-Finanzwirt, Steuerberater & Partner
volkmann@volkmann-steuerberater.de

 

Jan Hofmann

Diplom-Finanzwirt, Steuerberater & Partner
hofmann@volkmann-steuerberater.de

 

JENNY HÖHNE-VOLKMANN

Diplom-Finanzwirtin, Steuerberaterin & Partnerin
hoehne@volkmann-steuerberater.de

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