1. Update Wirtschaftshilfen – Stand 14.04.2021- Der Antrag auf November- & Dezemberhilfe kann noch bis zum 30. April 2021 gestellt werden.
- Überbrückungshilfe III als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten für Unternehmen, die zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest einen Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) beschäftigten, für den Förderzeitraum: November 2020 bis Juni 2021. Der Antrag kann bis 31.08.2021 gestellt werden.
Voraussetzung: mindestens 30 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 (Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen)
Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 % bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 % bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für November 2020 und/oder Dezember 2020 nicht antragsberechtigt
Es erfolgt eine Schlussabrechnung nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022. Sollte der tatsächliche Umsatzeinbruch bzw. die angenommenen Fixkosten in einem Fördermonat höher ausfallen, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine weitere Erstattung. Entsprechend muss bei tatsächlich geringerem Umsatzeinbruch / geringeren Fixkosten die Überbrückungshilfe III anteilig oder voll zurückgezahlt werden. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe III in gesamter Höhe zurückzuzahlen.
Aktuelle Anpassungen: Sofern der Umsatzeinbruch > 50 % in mind. drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 beträgt, wird zusätzlich ein Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt, gezahlt.
Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von > 70 % erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet. - Soloselbständige werden unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Soloselbständige, welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch nehmen, können einmalig als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe) 50% des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Neustarthilfe beträgt maximal 7.500 Euro und kann bis 31.08.2021 gestellt werden.
Wird als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet.
Der/ die Soloselbständige darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie oder er Umsatzeinbußen von über 60 % (bezogen auf die Summe des Umsatzes Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz) zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der oder des Soloselbständigen (anteilig) zurückgezahlt werden muss.
Eine Inanspruchnahme beider Förderungen (Überbrückungshilfe III & Neustarthilfe) ist nicht möglich.
Antragsverfahren auch geöffnet für Soloselbständige, die neben ihren freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätzen auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften (PartG, KG, GbR, OHG) erzielen, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften erzielen und alle ihre selbständigen Umsätze über diese Gesellschaften erzielen und Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin bzw. einem Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH, Ein-Personen UG (haftungsbeschränkt)) bzw. einer Aktionärin oder einem Aktionär (Ein-Personen-AG).
Eine nachträgliche Änderung des Antrags (insbesondere aufgrund der vorgenannten Anpassungen im April) wird in einem späteren Release des digitalen Antragssystems ermöglicht Ein Wechsel von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III oder umgekehrt ist derzeit nicht möglich. Das BMWi „arbeitet aber an einer angemessenen Lösung, die den Antragstellenden beider Förderprogramme spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung zur Verfügung stehen wird“. BMWi BMWi – Corona-Hilfen für Unternehmen– Corona-Hilfen für Unternehmen |
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