Kanzlei-Newsletter vom 29. Januar 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir starten mit neuem Mut und voller Zuversicht in das Jahr 2021 und möchten Sie über aktuelle Themen informieren.

Gerne stellen wir Ihnen mit unserem Januar-Kanzlei-Newsletter aktuelle Informationen und Tipps zu Steuerthemen zur Verfügung.

UND in dieser Ausgabe erstmals die Kategorie „Gut zu wissen!“.


Mit besten Grüßen

DR. UWE H. VOLKMANN • JAN HOFMANN • JENNY HÖHNE-VOLKMANN
Diplom-Finanzwirte und Steuerberater

 

Steuererleichterung bei digitalen Wirtschaftsgütern

Bund Länder-Beschluss: Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021

In ihrem Beschlusspapier vom 19.01.2021 haben Bund und Länder eine beachtliche Verbesserung bei der steuerlichen Berücksichtigung von digitalen Wirtschaftsgütern eingeplant.

Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben.

Was bedeutet das für Sie?

Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Home-Office arbeiten.

Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.
 
Für einen Großteil an Wirtschaftsgütern, die bislang über mehrere Jahre abgeschrieben werden mussten, wird es damit zu einer umfassenden Vereinfachung kommen. 

Die neue Regelung soll v.a. für die Kosten von Hardware wie Drucker, Scanner und Bildschirme gelten, ebenso aber auch für alle Arten von Software.

Laut Papier des Bundesfinanzministeriums könne eine einjährige Nutzungsdauer solcher Wirtschaftsgüter „mit einem zunehmenden raschen technischen Fortschritt in diesem Segment“ begründet werden.

Ein wichtiger Punkt für Herrn Bundesfinanzminister Scholz: „Die Digitalisierung unseres Landes vorantreiben“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz äußerte sich am Donnerstag in Berlin zu den geplanten Entlastungen bei den Digitalwirtschaftsgütern: 

„Mir ist es wichtig, die Digitalisierung unseres Landes voranzutreiben”, erklärte der Bundesfinanzminister. Dabei beabsichtige er „mit dem Steuerrecht einen schnellen, gezielten und unbürokratischen Beitrag [zu] leisten.

Damit wird ein großer Steueranreiz gesetzt, in Computer, Software und Digitalisierung zu investieren.”

Die neuen Abschreibungsregeln sollen laut Scholz nicht durch gesetzliche Regelung, sondern vielmehr durch eine mit den Ländern abgestimmte untergesetzliche Regelung umgesetzt werden. Auch sei es beabsichtigt, bei Anschaffungen aus dem Jahr 2020 die Möglichkeit zu schaffen, deren Restwert vollständig abzuschreiben.

Entlastung an der richtigen Stelle!
Die geplanten Entlastungen bei der Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter sind zu begrüßen. Sie können einen Beitrag dazu leisten, dass v.a. in Zeiten des Home-Office wichtige Anschaffungen getätigt und die Aufwendungen zeitlich vorgezogen werden. Es ist zu hoffen, dass eine entsprechende Verlautbarung durch das BMF rasch erfolgt und zeitnah genau ersichtlich wird, welche Voraussetzungen die jeweiligen Wirtschaftsgüter erfüllen müssen.
 

Großartig: Gesetzgebung für Nachhaltigkeit!
Mehrweg im To-Go-Bereich (BMU)


Die Bundesregierung hat am 20.1.2021 eine Novelle des Verpackungsgesetzes beschlossen.

Danach sollen Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen für unterwegs oder To-Go-Getränke verkaufen, ab 2023 verpflichtet werden, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten.

Daneben soll die Pfandpflicht ab nächstem Jahr auf sämtliche Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff sowie Getränkedosen erweitert werden. Außerdem müssen PET-Getränkeflaschen ab 2025 aus mindestens 25 Prozent Recyclingkunststoff bestehen.
Hierzu führt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) u.a. weiter aus:

Pfilcht zum Angebot vom Mehrwegverpackungen
Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen für unterwegs oder To-Go-Getränke verkaufen, sind ab 2023 verpflichtet, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten.

Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-Go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen.

Von der Pflicht ausgenommen sind zum Beispiel Imbisse, Spätkauf-Läden und Kioske, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Aber sie müssen den Kundinnen und Kunden ermöglichen, deren eigene Mehrwegbehälter zu befüllen.

Pfand auf alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff
Ab 2022 ist zudem ein Pfand auf alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff verpflichtend. Außerdem müssen dann sämtliche Getränkedosen mit einem Pfand belegt werden. Die Gesetzesnovelle beendet die bisherigen Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke in Plastikflaschen und Dosen. Bislang waren z.B. Fruchtsaftschorlen mit Kohlensäure pfandpflichtig, ein Fruchtsaft ohne Kohlensäure hingegen nicht.

Künftig gilt grundsätzlich: Ist eine Getränkeflasche aus Einwegplastik, dann wird sie mit einem Pfand belegt. Ausnahmen für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einwegkunststoff-Getränkeflaschen oder Getränkedosen fallen weg. Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024.

Anreiz für Recycling
Neue Kunststoffflaschen sollen künftig möglichst nicht mehr aus Erdöl, sondern zunehmend aus altem Plastik hergestellt werden. Daher sieht die Novelle des Verpackungsgesetzes erstmals einen Mindestrezyklat-Anteil für Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff vor. Ab 2025 müssen PET-Einweggetränkeflaschen mindestens 25 Prozent Recycling-Kunststoff enthalten, ab 2030 erhöht sich diese Quote auf mindestens 30 Prozent und gilt dann für alle Einwegkunststoffflaschen.

Die Hersteller können selbst entscheiden, ob sie diese Quote pro Flasche oder über ein Jahr verteilt in Bezug auf ihre gesamte Flaschenproduktion erfüllen möchten.

Weiterer Inhalt der Gesetzesnovelle
Betreiberinnen und Betreiber von Online-Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister müssen künftig prüfen, dass die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich an das Verpackungsgesetz halten.
 

Wussten Sie eigentlich…?

Was bedeutet eigentlich Progressions-vorbehalt?


Wer arbeitslos wird, wer längere Zeit krank ist oder wer sich in Elternzeit befindet, für den hören zwar die Gehaltszahlungen des Arbeitgebers (teilweise) auf. Es fließt aber trotzdem weiterhin Geld auf das Konto:
das Arbeitslosengeld, das Krankengeld, das Elterngeld.

Diese Lohnersatzleistungen sind steuerfrei. Es kann jedoch sein, dass Sie dann für Ihre übrigen steuerpflichtigen Einkünfte mehr Steuern zahlen müssen. Schuld daran ist der Progressionsvorbehalt und sein besonderer Steuersatz (§ 32b EStG).

Der Steuersatz ermittelt sich aus dem Tarif, der auf die Summe aus laufenden Einkünfte und Lohnersatzleistungen anzuwenden wäre. Mit diesem höheren Steuersatz werden anschließend die laufenden Einkünfte (ohne Lohnersatzleistungen) besteuert.
Dem Progressionsvorbehalt unterliegen nachfolgende Lohnersatzleistungen:

Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20.7.2000 (BGBl. I S. 1045), Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz, Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Auch ausländische Einkünfte, die von der inländischen Besteuerung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens freigestellt sind, unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

Wer dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen bezogen hat ist verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.

Dies wird in den Jahren 2020/2021 aufgrund des Kurzarbeitergeldes und den Entschädigungszahlungen für den Fall einer angeordneten Quarantäne wohl viele Arbeitnehmer betreffen.

Kommen Sie gerne auch uns zu!
 

Gut zu wissen!
Diebstahl von Desinfektionsmittel rechtfertigt fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der seinem Arbeitgeber Desinfektionsmittel entwendet hatte, war rechtmäßig. Das entschied das LAG Düsseldorf. Aufgrund der besonderen Situation zu Beginn der Corona-Pandemie sei eine vorherige Abmahnung des Mitarbeiters nicht erforderlich gewesen.

Hinweis: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021, Az: 5 Sa 483/20; Vorinstanz: Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 01.07.2020, Az: 6 Ca 632/20
Bei Fragen sind wir gerne für Sie da!

DR. UWE VOLKMANN

Diplom-Finanzwirt, Steuerberater & Partner
volkmann@volkmann-steuerberater.de

 

 

Jan Hofmann

Diplom-Finanzwirt, Steuerberater & Partner
hofmann@volkmann-steuerberater.de

 

 

 

JENNY HÖHNE-VOLKMANN

Diplom-Finanzwirtin, Steuerberaterin & Partnerin
hoehne@volkmann-steuerberater.de

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