Dem Progressionsvorbehalt unterliegen nachfolgende Lohnersatzleistungen:
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20.7.2000 (BGBl. I S. 1045), Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz, Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Auch ausländische Einkünfte, die von der inländischen Besteuerung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens freigestellt sind, unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
Wer dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen bezogen hat ist verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.
Dies wird in den Jahren 2020/2021 aufgrund des Kurzarbeitergeldes und den Entschädigungszahlungen für den Fall einer angeordneten Quarantäne wohl viele Arbeitnehmer betreffen.
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