Kanzlei-Newsletter vom 9. Dezember 2023

 


KOMPETENT. ZUVERLÄSSIG. VORAUS­SCHAUEND.


  

Aktuelle Informationen – Für Sie!


Sehr geehrte Damen und Herren,

das vierte Quartal geht mit großen Schritten dem Ende zu.
Weihnachten und das neue Jahr stehen vor der Türe.

Gerne stellen wir Ihnen mit unserem Winter-Kanzlei-Newsletter aktuelle Informationen und Tipps zu Steuerthemen zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

PHDR. UWE H. VOLKMANN • JAN HOFMANN • JENNY RÖSSLE
Diplom-Finanzwirte und Steuerberater

 

1. E-Rechnung – neue Entwicklungen und aktuelle gesetzliche Regelungen

 
Die gesetzlichen Vorhaben zum Thema elektronische Rechnung entwickeln sich derzeit dynamisch. Während die E-Rechnungspflicht für den Bereich B2G (Business-to-Government) – und hier auch noch nicht in allen Bundesländern – bereits gilt, gibt es Neuigkeiten für den Bereich B2B (Business-to-Business): Die aktuelle Planung des Bundesfinanzministeriums sieht vor, die E-Rechnungspflicht für inländische Rechnungen im B2B-Bereich zum 01.01.2025 inklusive eines Meldesystems ab dem Jahr 2028 in Deutschland einzuführen, um so den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen. Nach derzeitigem Diskussionsstand sind von dieser Änderung alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland betroffen.
 
Die wichtigsten Eckpunkte:

  1. Die verpflichtende E-Rechnung soll zum 01.01.2025 für inländische B2B-Umsätze eingeführt werden.
  2. Norm EN 16931: Unter E-Rechnung versteht der Gesetzgeber eine Rechnung, die der Europäischen Norm EN 16931 entspricht. Die in den DATEV-Anwendungen verwendeten Formate ZUGFeRD 2.x und die XRechnung entsprechen bereits der Norm EN 16931.
  3. Ab dem 01.01.2025 sind alle Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen zu versenden und zu empfangen.
  4. Für den Versand der elektronischen Rechnung soll es bis zum 31.12.2025 eine Nichtbeanstandungsregelung geben, die es ermöglicht, „sonstige Rechnungen“ wie Papierrechnungen oder elektronische Rechnungen, die nicht EN 16931 konform sind, auch nach dem 01.01.2025 zu versenden, insofern der Rechnungsempfänger zustimmt. 
  5. Steuerfreie Lieferungen und Leistungen sind von der Pflicht nicht erfasst. 
  6. Transaktionsbezogene VAT Meldung: Ab dem 01.01.2028 muss für jede Rechnung eine transaktionsbezogene VAT Meldung (Rechnungsauszug) an ein bundeseinheitliches System der Verwaltung übermittelt werden. Diese Meldung wird im Einklang mit den EU-Vorgaben (VAT in the Digital Age, kurz ViDA) für grenzüberschreitende Transaktionen (innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen) erfolgen.

 
E-Rechnung: Definition
Laut den Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/55 ist eine E-Rechnung eine elektronische Rechnung, die in einem strukturierten Datensatz erstellt, übermittelt und empfangen wird sowie in einem Format vorliegt, das die automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Das Bundesfinanzministerium unterscheidet dabei zwischen E-Rechnungen (gemäß der Norm EN 16931) und sonstigen Rechnungen (nicht-normkonformen Rechnungen). Normkonforme Rechnungen gemäß der Norm EN 16931 besitzen das Format XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.x. Eine sonstige Rechnung ist eine E-Rechnung, die nicht der Norm EN 16931 entspricht und damit in einem anderen elektronischen Format übermittelt wird. Auch jede andere Rechnung, die keine E-Rechnung ist und zum Beispiel als PDF oder auf Papier übermittelt wird, wird in diesem Zusammenhang als sonstige Rechnung definiert.

 

 

2. Nutzen Sie schon DATEV Unternehmen online?


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3. Entwicklung der Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung

 
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21), festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) – in unionskonformer Auslegung – verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Damit hat das BAG verbindlich entschieden, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 (EuGH Rs. 55/18 CCOO) auch von den deutschen Arbeitgebern zu beachten ist.
 
Nach derzeitiger Regelung verpflichtet § 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes den Arbeitgeber zur Aufzeichnung der werktäglichen Arbeitszeit über acht Stunden sowie der gesamten Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen. Der Arbeitgeber hat die Arbeitszeitnachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen oder zur Einsicht zuzusenden.
Da das BAG mit seiner Entscheidung vom 13.09.2022 verbindlich festgestellt hat, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufzuzeichnen ist, darf der Arbeitgeber nicht mit der Arbeitszeiterfassung warten, bis das Arbeitszeitgesetzt an die Rechtsprechung des BAG angepasst ist. Daher ist schon heute die gesamte Arbeitszeit zu erfassen, dies muss zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht elektronisch erfolgen.
 
Folgende Änderungen sieht das Bundesministerium für Arbeit und Soziale in seinem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes vor:
  • Grundsätzlich sollen alle Arbeitgeber verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG-E) und diese Aufzeichnung für eine bestimmte Dauer aufbewahren (§ 16 Abs. 6 ArbZG-E). Die Aufzeichnung soll auch durch Arbeitnehmer oder durch einen Dritten erfolgen können, zum Beispiel einen Vorgesetzten.
      
  • Die Erfassung der Arbeitszeiten und die möglichen Kontrollen der Aufzeichnungen durch die Aufsichtsbehörde (§ 16 Abs. 6 ArbZG-E) soll die Einhaltung der Vorschriften zu Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Pausen gewährleisten.
      
  • Der Gesetzesentwurf sieht zahlreiche Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeiten vor. Interessant sind in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Regelungen:
     
    • Es kann eine sog. Vertrauensarbeitszeit vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber auf die Festlegung von Beginn und Ende der vertraglich vereinbarten Zeit verzichtet. Jedoch muss er auch in diesem Fall durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass ihm Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden (§ 16 Abs. 4 ArbZG-E).
    • Für Arbeitgeber mit bis zu zehn Arbeitnehmern ist die Aufzeichnung der Arbeitszeit in nicht-elektronischer Form möglich (§ 16 Abs. 8 Satz 3 ArbZG-E).
Antworten auf die häufigsten Fragen zur Arbeitszeiterfassung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter folgendem Link zusammengestellt.
BMAS – Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung
 
  
 
Bei Fragen sind wir gerne für Sie da!

PHDR. UWE VOLKMANN

Diplom-Finanzwirt, Steuerberater & Partner
volkmann@volkmann-steuerberater.de

 

 

Jan Hofmann

Diplom-Finanzwirt, Steuerberater & Partner
hofmann@volkmann-steuerberater.de

 

 

 

JENNY RÖSSLE

Diplom-Finanzwirtin, Steuerberaterin & Partnerin
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