Newsletter vom 11.März 2021

Inhalt

1. Überblick der Änderungen für 2021
2. Verbesserungen für Behinderte und Pflegende ab 2021
3. Veränderungen beim Investitionsabzugsbetrag
4. Änderungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht 2021
5. Weitere Änderungen im Jahressteuergesetz 2020
6. Nachbesserungen bei der Überbrückungshilfe III
7. Vermietungsobjekt als erste Tätigkeitsstätte
8. Sofortabschreibung für Computer und Software
9. Dauer des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung
10. Behandlung des Kurzarbeitergeldes bei der Lohnsumme
11. Firmenfitness-Programm als steuerfreier Sachbezug
12. Steuererklärungsfrist für 2019 wird um sechs Monate verlängert
13. Verlängerung der steuerlichen Maß­nah­men aufgrund der Corona-Krise
14. Drittes Corona-Steuerhilfegesetz mit drei Maßnahmen beschlossen
15. Keine Hinzurechnung bei in Herstellungskosten enthaltener Miete
16. Bewertung von Sachbezügen
17. Vollstreckungsschutz für Steuerschulden vor der Corona-Krise
18. Arbeit in der Werkstatt ist keine Handwerkerleistung
19. Ausbleiben von Mieteinnahmen aufgrund der Corona-Krise
20. Steuerbescheide für 2020 frühestens ab März 2021
21. Erststudium nicht als Betriebsausgabe abziehbar

 

Überblick der Änderungen für 2021

Vor allem bei der Einkommensteuer gibt es 2021 zahlreiche Änderungen, von denen viele die Steuerbelastung reduzieren.

Zum
Jahreswechsel gibt es immer Veränderungen im Steuer- und Sozialrecht,
und fast jedes Jahr werden viele davon erst kurz vor dem Jahreswechsel
von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Dieses Jahr jedoch hat die
Regierungskoalition eine Möglichkeit gefunden, dieses Vorgehen noch zu
steigern, indem einige Änderungen erst in den Wochen nach dem
Jahreswechsel beschlossen und verkündet wurden. Immerhin handelt es sich
bei diesen Nachzüglern unter den Neuregelungen im Steuerrecht durchweg
um Maßnahmen zum Vorteil der Steuerzahler.

Hier
haben wir alle wichtigen Änderungen für 2021 für Sie zusammengestellt,
damit Sie sich einen schnellen Überblick verschaffen können. Darunter
finden sich auch einige Regelungen, bei denen es sich streng genommen
nicht um Änderungen zum Jahreswechsel handelt, weil sie als Teil des
Jahressteuergesetzes 2020 zwar erst Ende 2020 von Bundestag und
Bundesrat beschlossen wurden, aber bereits ab 2020 und nicht erst 2021
gelten sollen.

Einige
Änderungen sind außerdem sehr detailreich und daher in dieser Übersicht
nur kurz zusammengefasst. Weitere Informationen zu diesen Punkten
finden Sie in Schwerpunktbeiträgen, auf die wir Sie bei den
entsprechenden Punkten jeweils hinweisen. Ein weiterer Beitrag deckt
schließlich noch die Änderungen aus dem Jahressteuergesetz 2020 ab, die
keinen Platz in dieser Übersicht haben, beispielsweise weil sie erst
später in Kraft treten.

·         Grundfreibetrag:
Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt 2021 um 288
Euro von bisher 9.408 Euro auf jetzt 9.696 Euro. Auch der Höchstbetrag
für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird um 288 Euro auf 9.696 Euro
angehoben.

·         Kalte Progression:
Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen,
wird mittlerweile jährlich der Effekt der „kalten Progression“
ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die
Inflationsrate des Vorjahres verschoben – für 2021 also um 1,52 %.

·         Solidaritätszuschlag:
Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird ab
2021 auf 16.956 Euro (Einzelveranlagung) bzw. auf 33.912 Euro
(Zusammenveranlagung) angehoben. Liegt die für das Jahr fällige
Einkommensteuer nicht über dieser Freigrenze, fällt überhaupt kein Soli
mehr an. Das hat zur Folge, dass Familien mit zwei Kindern bis zu einem
Bruttojahreslohn von 151.990 Euro und Alleinerziehende bis zu einem
Bruttojahreslohn von 73.874 Euro ab 2021 keinen Soli mehr zahlen.
Übersteigt die Einkommenssteuer die Freigrenze, wird der
Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe von 5,5 % erhoben.
Diese Milderungszone vermeidet einen Belastungssprung und wird ebenfalls
deutlich ausgeweitet. Dadurch werden viele der noch verbleibenden
Soli-Zahler ebenfalls entlastet, allerdings bei steigenden Einkommen mit
abnehmender Wirkung. Bei der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und der
Körperschaftsteuer bleibt der Soli in unveränderter Höhe bestehen.

·         Kindergeld:
Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2021 pro Kind und Monat um 15 Euro
erhöht. Es beträgt jetzt 219 Euro monatlich für das erste und zweite
Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro für jedes weitere Kind.
Zusätzlich gibt es einen Kinderbonus von 150 Euro. Dazu wird das
Kindergeld für Mai 2021 um einen Einmalbetrag von 150 Euro erhöht.
Berücksichtigt werden alle Kinder, für die mindestens in einem Monat des
Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht. Gibt es im Mai 2021 jedoch
keinen Anspruch, erfolgt die Auszahlung des Kinderbonus nicht zwingend
im Mai 2021. Für den Kinderbonus gelten ansonsten grundsätzlich alle
Vorschriften, die auch für das monatlich gezahlte Kindergeld maßgebend
sind. Der Bonus wird daher wie das normale Kindergeld auch mit dem
Kinderfreibetrag verrechnet, wirkt sich also primär bei Familien mit
geringerem Einkommen aus. Auf Unterhaltsvorschüsse und andere
Sozialleistungen wird der Kinderbonus jedoch ausdrücklich nicht
angerechnet.

·         Kinderfreibetrag:
Parallel zur Anhebung des Kindergelds wird auch der Kinderfreibetrag
2021 für jeden Elternteil um jeweils 144 Euro auf 2.730 Euro (insgesamt
also um 288 Euro auf dann 5.460 Euro) erhöht. Außerdem steigt der
Betreuungsfreibetrag für jeden Elternteil von 1.320 auf 1.464 Euro –
eine Anhebung von ebenfalls 144 Euro pro Elternteil. Insgesamt führen
diese Änderungen zu einer Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des
Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt
7.812 Euro um 576 Euro auf 8.388 Euro für jedes berücksichtigungsfähige
Kind.

·         Behinderten- & Pflege-Pauschbetrag:
Bei den Pauschbeträgen für Behinderte sowie für die unentgeltliche
Pflege von Angehörigen gibt es ab 2021 umfangreiche Verbesserungen.
Insbesondere werden die seit 45 Jahren unveränderten
Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt. Details zu dieser Änderung finden
Sie im Beitrag „Verbesserungen für Behinderte und Pflegende ab 2021“.

·         Ehrenamt, Spenden & Vereine:
Mehrere Änderungen zum Jahreswechsel betreffen die Vereinsarbeit und
das Gemeinnützigkeitsrecht. Neben einer Anhebung der Freibeträge für
Ehrenämter und Übungsleiter gibt es vor allem Vereinfachungen und
Erleichterungen für gemeinnützige Vereine und Organisationen. Alle
Änderungen in diesem Bereich fasst der Beitrag „Änderungen im Spenden-
und Gemeinnützigkeitsrecht 2021″ zusammen.

·         Mindestlohn:
Der gesetzliche Mindestlohn soll bis zum 1. Juli 2022 in vier Stufen
auf 10,45 Euro steigen. Zum 1. Januar 2021 ist die erste Anhebung auf
zunächst 9,50 Euro brutto je Zeitstunde in Kraft getreten. Ein halbes
Jahr später, also am 1. Juli 2021, folgt die zweite Anhebung auf 9,60
Euro. Auch für 2022 sind zwei Anhebungen im Abstand von je sechs Monaten
geplant – zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und schließlich zum 1. Juli
2022 auf 10,45 Euro.

·         Azubivergütung:
Schon 2020 wurde eine Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt,
die jährlich steigt. Azubis, die 2021 ihre Ausbildung beginnen und
außerhalb der Tarifbindung liegen, erhalten im ersten Lehrjahr monatlich
mindestens 550 Euro.

·         Krankenkassenwechsel:
Ab 2021 können Arbeitnehmer ihre Krankenkasse bei einem Jobwechsel
sofort wechseln. Die neue Krankenkasse kümmert sich dann um die
Kündigung bei der alten Kasse. Ohne Jobwechsel reduziert sich immerhin
die Bindungsfrist von 18 Monaten auf jetzt nur noch 12 Monate.

·         Insolvenzgeldumlage: Die Insolvenzgeldumlage steigt 2021 von 0,06 % auf 0,12 %. Ab 2022 soll der Umlagesatz nach derzeitigem Stand 0,15 % betragen.

·         Job-Beratung:
Arbeitnehmer, denen vom Arbeitgeber gekündigt werden soll oder die aus
anderem Grund ausscheiden werden, können von ihren Arbeitgebern beraten
werden, um sich beruflich neu zu orientieren und so eine
Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Beratungsleistungen, auch wenn sie
von Dritten erbracht werden, sind zukünftig steuerfrei.

·         Entfernungspauschale & Mobilitätsprämie:
Mit dem „Klimaschutzprogramm 2030“ hat die Große Koalition ab 2021 die
Einführung einer CO2-Abgabe beschlossen. Als Teilkompensation für
Berufspendler mit langem Arbeitsweg wird die Entfernungspauschale ab dem
21. Entfernungskilometer auf 35 Cent angehoben. Das gilt auch für
Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltführung. Geringverdiener, die keine Steuer zahlen und deshalb
nicht von der höheren Entfernungspauschale profitieren können, haben
stattdessen die Möglichkeit, eine Mobilitätsprämie zu beantragen.

·         Elektro-Firmenwagen:
Wer seinen elektrisch angetriebenen Dienstwagen zu Hause auflädt, dem
kann der Arbeitgeber den Aufwand pauschal und steuerfrei erstatten. Auch
Unternehmer, die ihren Firmenwagen am privaten Stromanschluss aufladen,
können die Stromkosten pauschal geltend machen. Die entsprechenden
Pauschalen werden ab 2021 deutlich angehoben. Für Elektrofahrzeuge sind
nun monatlich 70 Euro anzusetzen (bisher 50 Euro). Können die
Arbeitnehmer oder Unternehmer den Elektrowagen auch im Betrieb aufladen,
gilt eine entsprechend niedrigere Pauschale von 30 Euro monatlich
(bislang 20 Euro). Für Hybridfahrzeuge sind jeweils 50 % der Pauschale
für reine Elektrofahrzeuge anzusetzen, also 35 oder 15 Euro im Monat.

·         Home-Office-Pauschale:
Für die Arbeit zu Hause kann eine Pauschale von 5 Euro pro Tag geltend
gemacht werden. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die
Arbeit ausschließlich zu Hause ausgeübt wird. Anders als beim Abzug von
Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer gibt es bei dieser
Pauschale keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Die Pauschale ist auf
einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und gilt – zumindest
vorerst – nur für die Jahre 2020 und 2021. Außerdem wirkt sich die
Pauschale nur dann aus, wenn es noch andere Werbungskosten gibt, durch
die die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro überschritten wird.

·         Verbilligte Vermietung:
Bisher ist bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung eine
Aufteilung vorgesehen, wenn die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen
Miete beträgt. Nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil entfallenden
anteiligen Werbungskosten sind steuerlich abziehbar. Diese Grenze wird
nun von 66 % auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Die
Vollentgeltlichkeitsgrenze, ab der die Einkünfteerzielungsabsicht von
Gesetzes wegen vermutet wird, bleibt jedoch unverändert bei 66 % der
ortsüblichen Miete. Beträgt die Miete daher mindestens 50 %, aber
weniger als 66 % der Vergleichsmiete, ist eine Totalüberschussprognose
notwendig, weil sonst weiterhin nur ein anteiliger Werbungskostenabzug
möglich ist. Außerdem hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass ein
befristeter Mietausfall aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des
Mieters in der Corona-Krise keine Folgen für den Werbungskostenabzug
hat. Mehr zu diesem Beschluss finden Sie im Beitrag „Ausbleiben von
Mieteinnahmen aufgrund der Corona-Krise“.

·         Wohnungsbauprämie:
Bis 2020 konnte einen Antrag auf Wohnungsbauprämie stellen, wer ein zu
versteuerndes Einkommen von maximal 25.600 Euro (bei Zusammenveranlagung
von Ehegatten/Lebenspartnern 51.200 Euro) hatte. Ab 2021 gilt nun eine
deutlich höhere Einkommensgrenze. Alleinstehende haben jetzt einen
Anspruch bis zu einem Einkommen von 35.000 Euro. Für Ehegatten und
Lebenspartner liegt die Grenze beim doppelten Betrag, also bei 70.000
Euro. Die Höhe der Prämie richtet sich nach den im Sparjahr geleisteten
prämienbegünstigten Aufwendungen. Sie beträgt 10 % (bis 2020: 8,8 %) der
Aufwendungen. Je Kalenderjahr werden ab 2021 Aufwendungen bis zu einem
Höchstbetrag von 700 Euro (Alleinstehende; bisher 512 Euro) bzw. 1.400
Euro (Zusammenveranlagung; bislang 1.024 Euro) bezuschusst. Somit
beträgt die jährliche Höchstprämie ab 2021 70 Euro bzw. 140 Euro (bis
2020: 45,06 Euro bzw. 90,11 Euro).

·         Investitionsabzugsbetrag:
Beim Investitionsabzugsbetrag gibt es gleich eine ganze Reihe von
Änderungen, wobei die Verbesserungen bereits in nach dem 31. Dezember
2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden können, also
rückwirkend ab 2020 gelten. Dazu gehören eine Anhebung der begünstigen
Investitionskosten von 40 % auf 50 % sowie eine einheitliche
Gewinngrenze von 200.000 Euro. Daneben werden zwei
Gestaltungsmöglichkeiten gesetzlich ausgeschlossen, wobei diese
Änderungen erst ab 2021 greifen. Die Details zu den Neuregelungen beim
Investitionsabzugsbetrag haben wir für Sie im Beitrag „Veränderungen
beim Investitionsabzugsbetrag“ zusammengefasst.

·         Abschreibung:
Schon im Sommer 2020 wurde mit dem Corona-Konjunkturpaket für
bewegliche Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft
oder hergestellt werden, eine degressiven Abschreibung von bis zu 25 %,
höchstens aber dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung
ermöglicht. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium nachgelegt und lässt
ab 2021 eine Sofortabschreibung für handelsübliche Hard- und Software
zu. Alle Details dazu finden Sie im Beitrag „Sofortabschreibung für
Computer und Software“.

·         Umsatzsteuersatz:
Zum 1. Januar 2021 endete die auf ein halbes Jahr befristete Absenkung
der Umsatzsteuersätze. Seither gelten also wieder 19 % statt 16 % als
normaler und 7 % statt 5 % als ermäßigter Um-satzsteuersatz. In der
Gastronomie gilt dagegen auch weiterhin der ermäßigte Umsatzsteuersatz
für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe
von Getränken. Diese Absenkung war ursprünglich auf ein Jahr befristet
und wäre zum 30. Juni 2021 ausgelaufen. Weil die Gastronomie durch den
andauernden Lockdown von der Absenkung bisher aber wenig profitieren
konnte, wurde die Absenkung nun bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

·         Umsatzsteuer-Voranmeldung:
Seit vielen Jahren müssen Existenzgründer im Jahr der Gründung und im
Folgejahr die Umsatzsteuer-Voranmeldung grundsätzlich monatlich abgeben.
Diese Vorschrift sollte der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug dienen.
Nun wird die Vorgabe von 2021 an zunächst befristet bis 2026 gelockert.
Beträgt die aufs Jahr hochgerechnete geschätzte Umsatzsteuerzahllast
nicht mehr als 7.500 Euro, ist die Voranmeldung ab 2021 daher nur noch
vierteljährlich abzugeben.

·         Mehrwertsteuer-Digitalpaket:
Ab dem 1. Juli 2021 erfolgt die Umsetzung der zweiten Stufe des
Mehrwertsteuer-Digitalpakets der EU. Dazu wird u.a. das bisherige
besondere Besteuerungsverfahren für in der EU ansässige Unternehmer
(sog. Mini-One-Stop-Shop) auf Lieferungen innerhalb eines
Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle,
innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs
ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz
in der EU ausgedehnt (sog. One-Stop-Shop). Für den Versandhandel von
Gegenständen mit einem Wert bis 150 Euro aus einem Drittland wird ein
neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt. Unternehmern, die die
Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im
EU-Gebiet beginnt und endet, durch die Nutzung einer elektronischen
Schnittstelle unterstützen, wird es zur Verringerung von
Verwaltungsaufwand erlaubt, das One-Stop-Shop-Verfahren in Anspruch zu
nehmen, um Mehrwertsteuer auf inländische Lieferungen, bei denen die
Beförderung oder Versendung der gelieferten Gegenstände im selben
Mitgliedstaat beginnt und endet, anzumelden und zu entrichten.

·         Steuerschuldnerschaft:
Ab 2021 wird der Empfänger von Telekommunikationsdienstleistungen
Steuerschuldner der Umsatzsteuer, wenn er Wiederverkäufer solcher
Leistungen ist.

·         Einfuhrumsatzsteuer:
Mit dem Corona-Konjunkturpaket wurde die Fälligkeit der
Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr
folgenden Monats verschoben. Damit können Unternehmen, die eine
Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung
nutzen, eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und
Vorsteuerguthaben vornehmen. Diese Änderung gilt ab dem am 1. Dezember
2020 beginnenden Zeitraum, wirkt sich also erstmalig 2021 aus, weil sich
damit der Fälligkeitstermin für Einfuhren im Dezember vom 16. Januar
2021 auf den 26. Februar 2021 verschiebt. Die Fälligkeitstermine für
anschließende Zeiträume verschieben sich entsprechend.

·         Brexit:
Am 1. Januar 2021 ist die Übergangsfrist ausgelaufen, in der das
Vereinigte Königreich noch wie ein Mitgliedsstaat der EU behandelt
wurde. Weil verschiedene steuerliche und finanzmarktrechtliche
Regelungen für Sachverhalte in EU-/EWR-Staaten günstigere Rechtsfolgen
vorsehen als für Drittstaaten-Sachverhalte, hätte der Übergang vom
EU-Staat zum Drittstaat auch negative steuerliche Folgen für Unternehmer
und Privatleute mit wirtschaftlichen Interessen im Vereinigten
Königreich. Um diese so weit wie möglich zu reduzieren oder
auszuschließen, wurde bereits 2019 das Brexit-Steuerbegleitgesetz
verabschiedet, mit dem den betroffenen Steuerzahlern in bestimmten
Fällen Bestandsschutz gewährt wird. In vielen Fällen haben sich dagegen
zum Jahreswechsel zwangsläufig Änderungen ergeben. Das betrifft
insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung von Geschäften mit Kunden
oder Lieferanten im Vereinigten Königreich, auf die bereits in der
letzten Ausgabe eingegangen wurde. Auch Gesellschaften in der Rechtsform
einer Limited, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, sind
betroffen, denn sie gelten nun je nach Gesellschafterstruktur als GbR,
OHG oder Einzelunternehmen. Mit dem Jahreswechsel ist die
Haftungsprivilegierung also endgültig entfallen, wenn keine Umwandlung
in eine deutsche Rechtsform erfolgt.

·         Versorgungsleistungen:
Für den Sonderausgabenabzug lebenslanger und wiederkehrender
Versorgungsleistungen ist ab 2021 die Angabe der
Steueridentifikationsnummer des Empfängers zwingende Voraussetzung. Da
der Empfänger solche als Sonderausgaben abziehbaren
Versorgungsleistungen seinerseits versteuern muss, will der Fiskus auf
diesem Weg die korrekte Versteuerung einfacher überprüfen und
sicherstellen können.

·         Verlustrücktrag:
Mit dem Corona-Konjunkturpaket wurde letzten Sommer auch der
Höchstbetrag beim Verlustrücktrag für Verluste in den
Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro bei
Einzelveranlagung und von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei
Zusammenveranlagung angehoben. Diese Grenzen sind nun nochmals
verdoppelt worden. In 2020 und 2021 können also maximal 10 Mio. Euro
(bei Zusammenveranlagung 20 Mio. Euro) auf Vorjahre rückgetragen werden.
Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag
für 2020. Außerdem wird ab 2021 ein Gleichklang der
Verzinsungsregelungen sowohl für den ursprünglichen Abzug des
vorläufigen Verlustrücktrags als auch für dessen spätere Hinzurechnung
hergestellt.

·         Verluste aus Kapitalanlagen:
Vor einem Jahr wurde für bestimmte Verluste aus Kapitalanlagen eine
Verlustverrechnungsbeschränkung eingeführt. Damit wollte der Fiskus die
Auswirkung einiger unliebsamer Urteile des Bundesfinanzhofs begrenzen.
Dieser hatte den Verlustabzug für bestimmte Verluste überhaupt erst
zugelassen. Schon seit 2020 gilt daher eine Verrechnungsbeschränkung für
Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer
Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der
Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem
sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern. Solche Verluste können nur bis
zu einer bestimmten Höhe mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen
verrechnet werden. Die nicht verrechneten Verluste können auf Folgejahre
vorgetragen werden und dann wieder bis zum Grenzbetrag verrechnet
werden. Für Verluste aus Optionen und anderen Termingeschäften gilt die
Verrechnungsbeschränkung erst ein Jahr später, also für Verluste, die
nach dem 31. Dezember 2020 entstehen. Diese können dafür auch nur mit
Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien, nicht
aber mit anderen Kapitalerträgen oder anderen Einkünften verrechnet
werden. Für beide Verlustverrechnungskreise war ursprünglich eine
jährliche Grenze von 10.000 Euro vorgesehen. Diese wurde aber mit dem
Jahressteuergesetz 2020 in beiden Fällen auf 20.000 Euro verdoppelt. Im
Fall der bereits ab 2020 geltenden Verrechnungsbeschränkung für Verluste
aus wertlosen Forderungen und Wirtschaftsgütern gilt die Anhebung
rückwirkend bereits ab 2020.

 

Verbesserungen für Behinderte und Pflegende ab 2021

Ab
2021 wird die schon oft angeregte Anhebung der
Behinderten-Pauschbeträge umgesetzt und mit weiteren steuerlichen
Verbesserungen für Behinderte und Pflegefälle kombiniert.

Steuerzahler
mit Behinderungen können bei der Einkommensteuer statt des
Einzelnachweises der Ausgaben für behinderungsbedingten Lebensbedarf
auch den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser Pauschbetrag
war seit 45 Jahren unverändert, weswegen nun nicht nur die Pauschbeträge
drastisch angehoben werden, sondern auch weitere Verbesserungen für
Behinderte und für pflegende Angehörige bei der Einkommensteuer
umgesetzt werden. Alle Änderungen durch das „Gesetz zur Erhöhung der
Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher
Regelungen“ gelten ab 2021.

·         Pauschbetrag:
Der Behinderten-Pauschbetrag umfasst den erhöhten Aufwand für das
tägliche Leben, dessen alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur
schwer nachzuweisen ist. Dieser Pauschbetrag, dessen Höhe vom Grad der
Behinderung abhängig ist, wird ab 2021 verdoppelt. Damit können die
Betroffenen künftig einen Pauschbetrag von bis zu 2.840 Euro statt
bisher maximal 1.420 Euro beanspruchen. Für Blinde und behinderte
Menschen, die hilflos sind, steigt der Pauschbetrag von bisher 3.700
Euro auf 7.400 Euro. Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen,
die nicht unter den Pauschbetrag fallen (z. B. Umbau- oder Fahrtkosten),
können auch weiterhin zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden,
soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.

·         Fahrtkosten:
Anstelle des aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt
entstandenen Fahrtkosten wird 2021 eine Pauschbetragsregelung in Höhe
der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt. Damit können
gehbehinderte Menschen mit einer Behinderung von mindestens 80 % oder
mit mindestens 70 % und dem Merkzeichen „G“ künftig pauschal 900 Euro
geltend machen. Für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem
Merkzeichen „aG“ sowie Blinde oder behinderte Menschen mit dem
Merkzeichen „H“ beträgt der Pauschbetrag sogar 4.500 Euro. Dieser neue
Fahrtkostenpauschbetrag wird unter Abzug der zumutbaren Belastung
angerechnet und ist gleichzeitig der Höchstbetrag für den Abzug
behinderungsbedingter Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung.

·         Behinderung unter 50 %:
Das Verfahren für Steuerzahler mit einem Grad der Behinderung unter 50 %
wird vereinfacht. Zusatzvoraussetzungen wie etwa eine dauernde Einbuße
der körperlichen Beweglichkeit müssen ab 2021 nicht mehr nachgewiesen
werden. Darüber hinaus wird die Systematik bei den
Behinderten-Pauschbeträgen an das Sozialrecht angepasst. Dadurch können
ab 2021 auch Steuerzahler mit einer Behinderung von mindestens 20 % den
Behinderten-Pauschbetrag beanspruchen.

·         Pflege-Pauschbetrag:
Das Gesetz enthält außerdem mehrere Verbesserungen beim
Pflege-Pauschbetrag. Der Pflege-Pauschbetrag soll in erster Linie die
nicht bezifferbaren Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche
Pflege abdecken. Voraussetzungen für die Gewährung des
Pflege-Pauschbetrags ist neben der häuslichen Pflege, dass der Pflegende
für die Pflege keine Einnahmen erhält. Dass die zu pflegende Person
„hilflos“ ist, wird dagegen jetzt nicht mehr verlangt. Der derzeitige
Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro beim Pflegegrad 4 oder 5 wird auf 1.800
Euro angehoben, also nahezu verdoppelt. Zudem wird nun beim Pflegegrad 2
ein Pauschbetrag von 600 Euro und beim Pflegegrad 3 ein Pauschbetrag
von 1.100 Euro gewährt.

Für
Arbeitnehmer, die bereits einen Behinderten-Pauschbetrag als Freibetrag
im Lohnsteuerabzugsverfahren beim Finanzamt beantragt haben, wollte das
Bundeszentralamt für Steuern ab 2021 automatisch den höheren
Pauschbetrag an den Arbeitgeber melden. In vielen Fällen wurde der
Betrag auch erfolgreich angepasst, allerdings gab es auch zahlreiche
Fälle, bei denen plötzlich ein Betrag von 0 Euro zum Abruf
bereitgestellt wurde.

Die
Fälle, die nicht vollautomatisch angepasst werden konnten, will das Amt
nun manuell nacharbeiten. Die Arbeitgeber haben nach Korrektur der
Lohnsteuerabzugsmerkmale durch die Finanzbehörden die Möglichkeit, den
Lohnsteuerabzug für die Betroffenen zu ändern, wobei der Pauschbetrag
entweder rückwirkend ab 1. Januar 2021 (verteilt auf 12 Monate) oder ab
dem nächstmöglichen Monatsersten (verteilt auf die restlichen Monate des
Jahres) berücksichtigt werden kann.

 

Veränderungen beim Investitionsabzugsbetrag

Neben
diversen Verbesserungen beim investitionsabzugsbetrag sind jetzt zwei
Gestaltungsmodelle mit dem Abzugsbetrag gesetzlich ausgeschlossen.

Investitionsabzugsbeträge
ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein
Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung bestimmter
Wirtschaftsgüter. Darüber hinaus sind für die Anschaffung oder
Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen
möglich, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen. Ein
wesentliches Element des Jahressteuergesetzes 2020 ist eine Mini-Reform
des Investitionsabzugsbetrags, die verschiedene Anspruchsvoraussetzungen
reduziert und den Abzugsbetrag anhebt.

Gleichzeitig
wurden zwei Steuergestaltungen mit Abzugsbeträgen gesetzlich
ausgeschlossen, von denen zumindest eine bisher gerne genutzt wurde, um
Mehrergebnisse nach einer Betriebsprüfung auszugleichen. Während die
Verbesserungen bereits für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.
Dezember 2019 enden, und damit schon bei der Steuererklärung für 2020 in
Anspruch genommen werden können, greifen die beiden Änderungen, mit
denen die ungewollten Steuergestaltungen gesetzlich ausgeschlossen
werden sollen erst ab 2021.

Zusätzlich
wurde mit dem Corona-Konjunkturpaket letzten Sommer eine einmalige
Sonderregelung für den Investitionsabzugsbetrag geschaffen. Geltend
gemachte Investitionsabzugsbeträge müssen nämlich grundsätzlich
innerhalb von drei Jahren für Investitionen verwendet werden.
Andernfalls sind sie rückgängig zu machen und auf die daraus
resultierenden Steuernachforderungen fallen Zinsen an. Für in 2017
abgezogene Beträge stellte sich für viele Betriebe aber das Problem,
dass infolge der Corona-Krise die Investition nicht wie geplant in 2020
realisiert werden konnte. Zur Vermeidung der daraus resultierenden
negativen Effekte wurde daher die Frist für Investitionsabzugsbeträge,
deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr auf
vier Jahre verlängert. Unternehmer können die Investition also in 2021
ohne negative steuerliche Folgen nachholen.

·         Investitionskosten:
Die begünstigten Investitionskosten werden von 40 auf 50 % angehoben.
Damit lassen sich indirekt auch höhere Grenzen für die
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter realisieren, denn für
die Prüfung der Grenze sind nur die durch den Investitionsabzugsbetrag
reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Bisher
konnten mit dem Abzugsbetrag Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von
1.333 Euro sofort abgeschrieben und bis zu 1.666 Euro in die
Sammelpostenregelung einbezogen werden. Durch die Anhebung der
begünstigten Investitionskosten auf 50 % können ab 2021 effektiv
Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zum doppelten Grenzbetrag in die
Sofort- oder Sammelpostenabschreibung einbezogen werden. Dazu wird 2020
ein Investitionsabzugsbetrag von 50 % der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten geltend gemacht, mit dem dann für die Anschaffung
oder Herstellung in 2021 die tatsächlich anzusetzenden Kosten um die
Hälfte reduziert werden können.

·         Betriebliche Nutzung:
Bisher waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der
Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich,
also zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Aufgrund dieser
Betriebsbezogenheit liegt eine schädliche betriebsfremde Verwendung
daher nicht nur bei einer Privatnutzung, sondern auch bei einer
unentgeltlichen Nutzung in einem anderen Betrieb des Unternehmers vor.
Um die Nutzungsmöglichkeiten für begünstigte Wirtschaftsgüter zu
flexibilisieren, sind jetzt auch vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt,
und zwar unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Im
Gegensatz zur bisherigen Regelung sind damit auch längerfristige
Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich. Das gilt auch dann,
wenn der Unternehmer das Wirtschaftsgut an einen anderen eigenen Betrieb
vermietet.

·         Gewinngrenze:
Bislang galten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche
Betriebsgrößenmerkmale, die für den Investitionsabzugsbetrag nicht
überschritten werden dürfen. Bei bilanzierenden Unternehmen ist das ein
Betriebsvermögen von höchstens 235.000 Euro, bei land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben ein Wirtschaftswert oder
Ersatzwirtschaftswert von höchstens 125.000 Euro und bei Betrieben mit
Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein Gewinn von höchstens 100.000 Euro.
Weil die bisherigen Größenmerkmale nach Überzeugung der Finanzverwaltung
zur Abgrenzung begünstigter Betriebe insbesondere im Bereich der Land-
und Forstwirtschaft teilweise ungeeignet sind, soll künftig für alle
Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro als
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen
gelten. Damit erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten
deutlich, während einige Großbetriebe künftig nicht mehr unter die
Begünstigungsregelung fallen.

·         Nachträgliche Geltendmachung:
Die nachträgliche Beantragung eines Investitionsabzugsbetrags ist
möglich, sofern die entsprechende Steuerfestsetzung noch änderbar ist,
beispielsweise bei einem Vorbehalt der Nachprüfung. Diese Möglichkeit
wird nach Betriebsprüfungen gerne genutzt, um bei der Prüfung
festgestellte Mehrergebnisse durch die nachträgliche Geltendmachung
eines Abzugsbetrags zu kompensieren. Weil diese Nutzung nicht im Sinn
des Fiskus ist, wird ab 2021 die Verwendung von Abzugsbeträgen für
Investitionen ausgeschlossen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung
bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Die Änderung betrifft
ausschließlich nachträglich beantragte Investitionsabzugsbeträge, die
nach Ablauf der Einspruchsfrist für die erstmalige Steuerfestsetzung
oder gesonderte Feststellung in Anspruch genommen werden. Bis zum Ende
der Einspruchsfrist der erstmaligen Steuerfestsetzung geltend gemachte
Abzugsbeträge können weiterhin für Wirtschaftsgüter unabhängig von deren
Investitionszeitpunkt verwendet werden.

·         Personengesellschaften:
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass eine begünstigte
Investition auch dann vorliegt, wenn der Investitionsabzugsbetrag vom
Gesamthandsgewinn einer Personengesellschaft abgezogen wurde und die
geplante Investition später von einem Gesellschafter vorgenommen und in
dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird. Aufgrund dieses Urteils
können auch Steuerzahler von der Vergünstigung profitieren, die gar
nicht investieren. Daher wurde ab 2021 klargestellt, dass die
Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nur in dem Vermögensbereich
zulässig ist, in dem der Abzug erfolgt ist. Wurde beispielsweise ein
Abzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters geltend
gemacht, kann der Abzugsbetrag auch nur für Investitionen dieses
Gesellschafters in seinem Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.

 

Änderungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht 2021

Die
größte Reform im steuerlichen Spenden – und Gemeinnützigkeitsrecht
bringt fast durchweg Verbesserungen für Steuerzahler und gemeinnützige
Organisationen.

Seit
2013 sind der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale
unverändert. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden nicht nur diese
angepasst, sondern auch viele weitere Details im steuerlichen Spenden-
und Gemeinnützigkeitsrecht geändert. Dabei handelt es sich nicht nur um
die umfangreichste Reform in diesem Bereich seit 2013, die Änderungen
sind auch fast durchweg im Sinne der Vereine und gemeinnützigen
Organisationen.

·         Ehrenamt:
Die Ehrenamtspauschale steigt ab 2021 von 720 auf 840 Euro. Dabei ist
bisher aber nur eine Änderung im Steuerrecht erfolgt. Die
Haftungsprivilegierung für ehrenamtliche Vereinsmitglieder gilt aktuell
weiterhin nur bei einer Vergütung von nicht mehr als 720 Euro im Jahr.
Falls der Gesetzgeber diese Grenze im Lauf des Jahres ebenfalls noch
anpasst, spricht nichts dagegen, die höhere Ehrenamtspauschale bereits
jetzt zu nutzen.

·         Übungsleiter: Auch der Übungsleiterfreibetrag wird angehoben, und zwar von 2.400 auf 3.000 Euro.

·         Nichtanrechnungsgrenze:
Die Grenze, bis zu der Aufwandsentschädigungen, die unter die beiden
Pauschalen fallen, nicht auf das Arbeitslosengeld und bestimmte weitere
Sozialleistungen angerechnet werden, steigt 2021 von 200 Euro auf 250
Euro im Monat.

·         Spenden:
Die Möglichkeit eines vereinfachten Spendennachweises mittels
Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung der Bank besteht jetzt bis
zu einem Betrag von 300 Euro statt bisher 200 Euro. Diese Änderung gilt
schon rückwirkend für Spenden in 2020.

·         Auslandsspenden:
Ab 2025 können auch ausländische Spendenempfänger
Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Muster ausstellen. Das
Bundeszentralamt für Steuern übernimmt dann die Prüfung der
Voraussetzungen für den Spendenabzug.

·         Empfängerregister:
Bis 2024 will der Fiskus ein Zuwendungsempfängerregister aufbauen.
Dieses Register soll dann öffentlich zugänglich sein und sowohl für
Finanzämter als auch Steuerzahler transparent machen, welche
Organisationen Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.

·         Zweckkatalog:
Im Katalog gemeinnütziger Zwecke werden mehrere Punkte ergänzt oder neu
aufgenommen. Organisationen werden nun auch dann als gemeinnützig
anerkannt, wenn sie sich für den Klimaschutz, die Ortsverschönerung, den
Freifunk, die Hilfe für aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität
diskriminierte Menschen oder die Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen
einsetzen.

·         Mittelverwendung:
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung innerhalb der zwei auf den
Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahre gilt ab 2020 nur noch
für gemeinnützige Organisationen mit jährlichen Einnahmen von mehr als
45.000 Euro. Zu der Regelung gibt es bereits offene Fragen, die die
Finanzverwaltung noch beantworten muss, beispielsweise ob ein
Überschreiten der Grenze auch für Einnahmen aus anderen Jahren die
Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auslöst, und ob es
Einschränkungen bei der Aufteilung von Einnahmen auf mehrere Tochter-
oder Schwester-Organisationen gibt.

·         Mittelweitergabe:
Die Regelungen zur Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte
Organisationen werden vereinheitlicht und vereinfacht. Insbesondere gibt
es für eine vollständige Mittelweitergabe keinen Zwang mehr, dass der
Satzungszweck der Empfängerorganisation dem eigenen Satzungszweck
entspricht. Außerdem muss die Mittelweitergabe nur noch dann
ausdrücklich als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung erwähnt
werden, wenn dies die ausschließliche Form der Zweckverwirklichung sein
soll. Daneben wurde noch eine neue Vertrauensschutzregelung geschaffen,
nach der die Steuerbegünstigung der Geberorganisation nicht gefährdet
ist, wenn die Empfängerorganisation die Mittel zweckwidrig verwendet,
sofern sich der Geber von der Steuerbegünstigung des Empfängers
überzeugt hat.

·         Umsatzfreigrenze:
Schon lange gibt es die Forderung nach einer Erhöhung der Freigrenze
bei Körperschaft- und Gewerbesteuer für wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Organisationen. Ab 2020 wurde diese
von 35.000 auf 45.000 Euro angehoben.

·         Sportveranstaltungen:
Die organisatorischen Leistungen eines gemeinnützigen Sportdachverbands
für Sportveranstaltungen seiner Mitgliedsvereine sind ab 2021
steuerlich begünstigt, wenn an den Veranstaltungen überwiegend, also zu
mehr als 50 %, Amateure teilnehmen. Bei Sportarten mit Ligabetrieb
werden alle Veranstaltungen einer Saison als einheitliche sportliche
Veranstaltung behandelt.

 

Weitere Änderungen im Jahressteuergesetz 2020

Der
Großteil der Änderungen im Jahressteuergesetz 2020 wirkt sich 2021 aus.
Doch es gibt auch einige Änderungen, die rückwirkend oder erst mit
Verzögerung in Kraft treten.

Jedes
Jahr gibt es zumindest ein Steueränderungsgesetz, das als
„Jahressteuergesetz“ viele Änderungen in den verschiedensten Bereichen
des Steuerrechts bündelt. Früher durften diese Änderungsgesetze auch
offiziell den Namen „Jahressteuergesetz“ tragen, doch in den letzten
Jahren gab es nur noch inoffizielle Jahressteuergesetze. Mit dem
„Jahressteuergesetz 2020“ gibt es nun zum ersten Mal seit langem wieder
ein großes Steueränderungsgesetz, das den Namen „Jahressteuergesetz“
nicht nur verdient, sondern auch bis zum Schluss behalten durfte.

Schon
im ersten Entwurf hatte das Bundesfinanzministerium auf mehr als 200
Seiten Änderungen und notwendige Anpassungen an EU-Recht und die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie Reaktionen auf
Urteile des Bundesfinanzhofs zusammengetragen. Daneben enthält das
Gesetz den unvermeidlichen technischen Regelungsbedarf im Steuerrecht.
Dazu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Anpassungen aufgrund
von vorangegangenen Gesetzesänderungen sowie Fehlerkorrekturen.

Dieser
Entwurf wurde von Bundestag und Bundesrat um viele zusätzliche
Regelungen erweitert und schließlich kurz vor dem Jahreswechsel
verabschiedet. Einen Teil der im Jahressteuergesetz 2020 enthaltenen
Änderungen haben Sie bereits im „Überblick der Änderungen für 2021“
kennen gelernt. Daneben gibt es aber noch eine ganze Reihe weiterer
Änderungen, die bereits bestehende Regelungen fortschreiben, gesetzlich
verankern, zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft treten oder einfach nur
geringfügige Auswirkungen haben. Hier ist ein Überblick dieser weiteren
Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020.

·         Corona-Bonuszahlungen:
Die Steuerbefreiung für Bonuszahlungen an Arbeitnehmer bis zu 1.500
Euro war bisher bis Ende 2020 befristet, wurde nun aber bis Ende Juni
2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass im
ersten Halbjahr 2021 nochmals eine Bonuszahlung bis zu 1.500 Euro
steuerfrei bezahlt werden kann.

·         Kurzarbeitergeld-Zuschuss:
Auch die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld
wird verlängert, in diesem Fall jedoch gleich um ein Jahr, also bis zum
31. Dezember 2021. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse werden aber
beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt, weshalb sie in der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einzutragen sind.

·         Alleinerziehende:
Der mit dem Corona-Konjunkturpaket auf 4.008 Euro erhöhte
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die
Befristung wird aufgehoben, sodass die Erhöhung auch ab 2022 fort gilt.

·         Sachbezugsfreigrenze:
Die Grenze für steuerfreie Sachbezüge wird von 44 auf 50 Euro im Monat
erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Für Sachbezugskarten soll es eine
Klarstellung durch eine Verwaltungsanweisung geben.

·         Lohnzusatzleistungen:
Im Herbst 2019 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu
steuerfreien oder pauschal besteuerten Lohnzusatzleistungen geändert und
sah die gesetzliche Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn“ auch bei Gehaltsverzicht und -umwandlung als erfüllt an.
Dieses Urteil hat das Bundesfinanzministerium umgehend mit einem
Nichtanwendungserlass belegt. Nun werden die im Nichtanwendungserlass
aufgeführten Bedingungen für die Zusätzlichkeitsvoraussetzung auch
gesetzlich festgeschrieben. Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder
Zuschüsse) werden demnach nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn“ erbracht, wenn vier Bedingungen erfüllt sind:

1.    Die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet.

2.    Der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt.

3.    Die
verwendungs- oder zweckgebundene Leistung wird nicht anstelle einer
bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt.

4.    Bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht erhöht.

·         Zugewinngemeinschaft:
Beim Tod des Ehegatten oder Lebenspartners hat der überlebende Partner
Anspruch auf eine Erbschaftsteuerbefreiung in Höhe der
Ausgleichsforderung, die er als Zugewinnausgleich hätte geltend machen
können, wenn er nicht Erbe geworden wäre und ihm auch kein Vermächtnis
zustünde. Weil die bisherige Ausgestaltung dieser Vorschrift eine nicht
gerechtfertigte Doppelbegünstigung des überlebenden Partners zur Folge
hatte, wird die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung nun gemindert.
Dazu wird das Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen
geminderten Wert des Endvermögens zum Wert des Endvermögens zugrunde
gelegt.

·         Durchschnittssatzbesteuerung:
Europarechtlich besteht die Möglichkeit, auf landwirtschaftliche
Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung
auf Schwierigkeiten stoßen würde, eine Pauschalregelung anzuwenden. Die
Europäische Kommission hat Zweifel an der bislang in Deutschland
geltenden Umsetzung dieser Möglichkeit. Um Rechtssicherheit zu schaffen
und eine Klage der EU-Kommission gegen die bisherige Regelung
beizulegen, wird eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 Euro im Jahr
eingeführt, bis zu der von der Pauschalregelung Gebrauch gemacht werden
darf.

·         Wohnungsüberlassung:
Für Wohnungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu eigenen
Wohnzwecken überlässt, wurde schon vor einem Jahr ein Bewertungsabschlag
eingeführt. Davor war grundsätzlich die Differenz zwischen vom
Arbeitnehmer tatsächlich gezahlter Miete und ortsüblicher Miete als
Sachbezug zu versteuern. Jetzt unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs,
soweit der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete
bezahlt und die ortsübliche Nettokaltmiete nicht mehr als 25 Euro je
Quadratmeter beträgt. Effektiv ist also nur noch die Differenz zwischen
tatsächlicher Miete und der um ein Drittel reduzierten Vergleichsmiete
als Sachbezug anzusetzen. Diese Regelung zum Bewertungsabschlag wird nun
ergänzt, sodass der Bewertungsabschlag auch dann greift, wenn die
Wohnung auf Veranlassung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer von einem
verbundenen Unternehmen überlassen wird.

·         Forschungszulage:
Im Forschungszulagengesetz gibt es mehrere Ergänzungen und
Klarstellungen, die eine unberechtigte Mehrfachförderung verhindern und
die Handhabung vereinfachen sollen. Insbesondere wird nun einheitlich
auf entstandene Aufwendungen abgestellt statt auf gezahlte Entgelte. Das
hilft bilanzierenden Unternehmen, die den Aufwand periodengerecht
abgrenzen. Außerdem wird klargestellt, dass die Forschungszulage nicht
auch bei Änderungsbescheiden anzurechnen ist, die keine Auswirkung auf
die eigentliche Steuerfestsetzung haben.

·         Rechnungsberichtigung:
Nachdem der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof entschieden
haben, dass eine Rechnungsberichtigung auch rückwirkend möglich ist,
wird nun klargestellt, dass die Berichtigung einer Rechnung kein
rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung ist und damit keine
zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit eines Steuerbescheides zur
Folge hat. An der Rückwirkung der Rechnungsberichtigung für den
Vorsteuerabzug ändert das jedoch nichts.

·         Strafverfolgung:
Für alle Ende 2020 noch nicht verjährten Fälle der besonders schweren
Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre
verlängert. Zusammen mit einer Regelung zur Einziehung des Tatertrags
handelt es sich um Änderungen, die insbesondere auf den immer noch nicht
vollständig aufgearbeiteten Cum-Ex-Skandal gerichtet sind.

 

Nachbesserungen bei der Überbrückungshilfe III

Die
Bundesregierung hat im Januar zahlreiche Verbesserungen für die
Überbrückungshilfe III beschlossen, die dadurch noch mehr Betrieben
offensteht und in vielen Fällen höher ausfällt.

Mitte
Januar haben Bund und Länder Verbesserungen für die Überbrückungshilfe
III vereinbart. Durch die Anpassungen wird die Überbrückungshilfe III
und deren Beantragung deutlich einfacher, die Förderung wird großzügiger
und steht einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung. Außerdem
wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert und die besonderen
Herausforderungen des Einzelhandels werden berücksichtigt. Hier ist eine
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:

·         Antragsberechtigung:
Antragsberechtigt sind nun Unternehmen, die in einem Monat einen
Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im
Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den
betreffenden Monat beantragen. Ein darüberhinausgehender Nachweis
entfällt. Außerdem steht die Überbrückungshilfe III nun Unternehmen mit
einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro in Deutschland offen. Damit
erhalten nun auch größere mittelständische Unternehmen Zugang.

·         Förderzeitraum:
Der Förderzeitraum umfasst jetzt generell den November 2020 bis Juni
2021. Eine Doppelförderung ist allerdings ausgeschlossen. Daher sind
Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese
beiden Monate nicht antragsberechtigt, Leistungen nach der
Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.

·         Förderhöhe:
Die monatlichen Höchstbeträge werden deutlich erhöht und
vereinheitlicht. Unternehmen können bis zu 1,5 Mio. Euro
Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt 200.000 bzw. 500.000 Euro).
Allerdings gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Die
Antragsteller können allerdings wählen, nach welcher beihilferechtlichen
Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen.

·         Abschlagszahlungen:
Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100.000 Euro
angehoben, um Unternehmen schnell und effektiv helfen zu können. Erste
Abschlagszahlungen sind im Februar zu erwarten, die reguläre Auszahlung
ist für März geplant.

·         Neustarthilfe:
Soloselbstständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt
einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige
Betriebskostenpauschale ansetzen. Die Bedingungen dieser einmaligen
Betriebskostenpauschale werden deutlich verbessert. Sie wird auf 50 %
des Referenzumsatzes verdoppelt und die maximale Höhe wurde auf 7.500
Euro angehoben (bisher 5.000 Euro). Der Referenzumsatz beträgt im
Regelfall 50 % des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die
Betriebskostenpauschale normalerweise 25 % des Jahresumsatzes 2019. Für
Antragsteller, die ihre selbstständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar
2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln.

·         Förderfähige Kosten:
Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen
in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops,
Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten
berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten
berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind.
Konkret werden entsprechend angemessene Kosten bis zu 20.000 Euro pro
Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen
sind.

·         Verderbliche und Saisonware:
Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben,
die aufgrund der angeordneten Geschäftsschließung nicht mehr oder nur
mit erheblichen Wertverlusten verkauft werden konnte. Für verderbliche
Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 wird daher eine
Sonderregelung für Einzelhändler eingeführt, nach der
Warenabschreibungen auf das Umlaufvermögen zu 100 % als Fixkosten
berücksichtigt werden können. Das betrifft zum Beispiel
Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber
auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft
werden konnte. Missbrauch soll so weit wie möglich ausgeschlossen und
eine effektive Kontrolle gewährleistet werden. Voraussetzung ist daher,
dass Unternehmen im Jahr 2019 aus ihrer regulären Geschäftstätigkeit
einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet haben und
direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind. Außerdem müssen die
Betriebe Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen
Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren erfüllen.

·         Pyrotechnik:
Für die Pyrotechnikindustrie, die sehr stark unter dem Ausfall des
Silvesterfeuerwerks gelitten hat, gilt eine branchenspezifische
Regelung. Hier kann eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020
beantragt werden. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den
Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 angesetzt werden.

·         Reisebranche:
Durch eine umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle
durch Absagen und Stornierungen wird die Branchenbelastung deutlich
abgefedert. Die bisher vorgesehenen Regelungen wurden nunmehr ergänzt.
So werden externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50-prozentige
Pauschale für interne Kosten erhöht und auch bei den Fixkosten
berücksichtigt.

 

Vermietungsobjekt als erste Tätigkeitsstätte

Bei
häufigem Besuch der vermieteten Immobilie wird diese zur ersten
Tätigkeitsstätte, womit für die Fahrtkosten nur die Entfernungspauschale
ansetzbar ist.

Immobilienbesitzer,
für die die vermietete Immobilie eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne
des Steuerrechts ist, können für die Fahrten zum Vermietungsobjekt statt
einer Kilometerpauschale nur die Entfernungspauschale geltend machen.
Die Regelungen zur Entfernungspauschale gelten nämlich auch bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Weil es für Vermieter aber
keinen Arbeitgeber gibt, der die erste Tätigkeitsstätte festlegen
könnte, hat sich das Finanzgericht Köln an quantitativen Elementen
orientiert und entschieden, dass die erste Tätigkeitsstätte eines
Vermieters der Ort ist, an dem er mindestens 1/3 der für dieses Objekt
erbrachten Tätigkeiten ausübt. Ein Vermieter, der seine Immobilie also
regelmäßig für Hausmeistertätigkeiten oder aus anderen Gründen aufsucht,
kann schnell diese Grenze erreichen und muss dann deutliche Abstriche
bei den ansetzbaren Fahrtkosten in Kauf nehmen.

 

Sofortabschreibung für Computer und Software

Die Abschreibungsdauer für Hard- und Software verkürzt das Bundesfinanzministerium ab 2021 auf 1 Jahr.

Bisher
müssen Computer und Standardsoftware über drei Jahre abgeschrieben
werden, sofern die Anschaffungskosten über der Grenze für geringwertige
Wirtschaftsgüter liegen. Anfang des Jahres hat die Große Koalition aber
beschlossen, diese Abschreibungsdauer auf ein Jahr zu verkürzen. Was die
Koalition aber als neuen Investitionsanreiz in der Corona-Krise
verkaufen will, war schon 2018 im Koalitionsvertrag vereinbart und
bisher nicht umgesetzt worden. Daher hat die überraschende Ankündigung
zunächst auch zu Irritationen bei den Ländern geführt, die für die
Änderung eine gesetzliche Regelung als notwendig ansahen. Das
Bundesfinanzministerium hat sich mit den Finanzministerien der Länder
nun aber doch darauf einigen können, dass die Änderung allein über eine
Änderung der Abschreibungsregeln in der amtlichen AfA-Tabelle umgesetzt
wird.

Das
Bundesfinanzministerium hat daher nun geregelt, dass ab 2021 für
Desktop-Computer, Notebooks und Tablets, Workstations,
Small-Scale-Server, Dockingstationen, Peripheriegeräte sowie Software
eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr gilt. Zu den
betroffenen Softwarekategorien gehören neben Standardanwendungen auch
auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software,
Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware
zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung. Allerdings lässt die
jetzt veröffentliche Regelung Interpretationsspielraum, denn es ist
nicht explizit von einer Sofortabschreibung, also einer vollen
Abschreibung im Jahr der Anschaffung, die Rede. Eine Abschreibung über
ein Jahr (z.B. bei Anschaffung im Mai Abschreibung von 8/12 der
Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung und 4/12 im Folgejahr) würde
aber unnötigen bürokratischen Aufwand bedeuten. Es spricht daher viel
dafür, dass tatsächlich eine Sofortabschreibung vorgesehen ist, oder
dass die Finanzämter zumindest keine Einwände gegen eine
Sofortabschreibung erheben werden.

In
anderer Hinsicht hat das Ministerium dagegen gleich für Klarheit
gesorgt: Für bisher nur teilweise abgeschriebene Wirtschaftsgüter, die
vor 2021 angeschafft wurden und unter die jetzt verkürzte Abschreibung
fallen, kann der verbleibende Restwert in 2021 komplett abgeschrieben
werden. Eine Pflicht, diesen verbleibenden Restwert in 2021 voll
abzuschreiben, gibt es dagegen nicht.

 

Dauer des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung

Die
Fortführung des Verzichts auf die Anwendung der
Kleinunternehmerregelung nach Ablauf von fünf Jahren ist keine erneute
Verzichtserklärung und bindet damit auch nicht erneut für fünf Jahre.

Wer
auch als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweisen und
den Vorsteuerabzug geltend machen will, ist an diese Verzichtserklärung
für mindestens fünf Jahre gebunden. Der Bundesfinanzhof hat nun
klargestellt, dass diese erstmalige Verzichtserklärung solange
weiterwirkt, bis sie vom Unternehmer ausdrücklich widerrufen wird. Der
weitere Verzicht nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums ist daher keine
erneute Verzichtserklärung, die erneut eine fünfjährige Bindung auslösen
würde, sondern nur eine Fortführung des erstmaligen Verzichts. Selbst
ein vorübergehendes Überschreiten der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze ist
weder ein Widerruf des Verzichts noch erledigt es die ursprüngliche
Verzichtserklärung in sonstiger Weise. Nach Ablauf der erstmaligen
Fünfjahresfrist ist der Widerruf des Verzichts und die Anwendung der
Kleinunternehmerregelung somit jederzeit möglich.

 

Behandlung des Kurzarbeitergeldes bei der Lohnsumme

Bei
der erbschaftsteuerlichen Lohnsummenregelung wird auch das nicht vom
Unternehmen selbst getragene Kurzarbeitergeld als Teil der Lohnsumme
gewertet.

Die
Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer hängt von der
Einhaltung bestimmter Lohnsummen innerhalb des Fortführungszeitraums
ab. Wie sich Kurzarbeit, von der viele Betriebe aufgrund der
Corona-Krise betroffen waren oder noch sind, auf die Lohnsumme auswirkt,
hat die Finanzverwaltung nun klargestellt und dabei eine Entscheidung
im Sinne der Unternehmen getroffen. Danach ist bei der Ermittlung der
Lohnsumme der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Aufwand
für Löhne und Gehälter anzusetzen, ohne dass davon das von der
Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte und gewinnwirksam gebuchte
Kurzarbeitergeld abgezogen wird.

In
Fällen, in denen das Kurzarbeitergeld bilanziell als durchlaufender
Posten behandelt wird, ist es mit entsprechendem Kontennachweis
zusätzlich zum ausgewiesenen Lohn- und Gehaltsaufwand bei der Ermittlung
der Lohnsumme zu berücksichtigen. Allein die befristete Einführung von
Kurzarbeit hat damit also keine wesentlichen Auswirkungen auf die
Lohnsumme.

 

Firmenfitness-Programm als steuerfreier Sachbezug

Ein
fortlaufend vom Arbeitgeber gewährter Nutzungsvorteil im Rahmen eines
Firmenfitness-Programms ist Teil des laufenden Arbeitslohns und fließt
dem Arbeitnehmer damit nicht nur einmal jährlich in einer Summe zu.

Arbeitnehmer,
die aufgrund eines vom Arbeitgeber abgeschlossenen Rahmenvertrags mit
einem niedrigen monatlichen Eigenanteil diverse Fitnessstudios nutzen
können, erhalten diesen Nutzungsvorteil als Teil des laufenden
monatlichen Arbeitslohns. Der Bundesfinanzhof stellt sich damit gegen
das Finanzamt, das bei diesem Firmenfitness-Programm von einem
jährlichen Zufluss des Nutzungsvorteils ausgegangen war – nicht zuletzt,
weil der Rahmenvertrag des Arbeitgebers eine Laufzeit von jeweils zwölf
Monaten hatte.

Weil
der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen aber fortlaufend durch
Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt, sieht der
Bundesfinanzhof hier laufenden Arbeitslohn. Damit kann der vom
Arbeitgeber getragene Anteil als steuerfreier Sachbezug behandelt
werden, wenn er die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro (ab 2022
50 Euro) nicht überschreitet.

 

Steuererklärungsfrist für 2019 wird um sechs Monate verlängert

Für
vom Steuerberater erstellte Steuererklärungen für 2019 wird die
Abgabefrist um sechs Monate verlängert, auch wenn im Handelsrecht keine
korrespondierende Verlängerung der Offenlegungs- oder Hinterlegungsfrist
für Jahresabschlüsse erfolgt.

Eine
kompetente Beratung durch den Steuerberater setzt auch voraus, dass
dafür ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Mit der Corona-Krise sind
aber sowohl für die Mandanten als auch für die Steuerberater erhebliche
Belastungen verbunden. Das Bundesfinanzministerium hatte bereits die
Abgabefrist für vom Steuerberater erstellte Steuererklärungen um einen
Monat bis zum 31. März 2021 verlängert.

Weil
diese einmonatige Verlängerung jedoch nur ein Tropfen auf dem heißen
Stein ist, hat der Bundestag nun eine gesetzliche Regelung angestoßen,
mit der die Frist für vom Steuerberater erstellte Steuer- und
Feststellungserklärungen antragslos um sechs Monate, also bis zum 31.
August 2021 verlängert wird. Auch die regulär 15-monatige zinsfreie
Karenzzeit wird für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate
verlängert.

Die
Fristverlängerung gilt jedoch nur im Steuerrecht und wirkt sich nicht
auf die Offenlegungspflichten des Handelsrechts aus, nach denen der
Jahresabschluss spätestens nach zwölf Monaten zu veröffentlichen oder
hinterlegen ist. Zwar hat das Bundesamt für Justiz erklärt, vor dem 1.
März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren bei Überschreitung der am 31.
Dezember 2020 abgelaufenen Frist einzuleiten, doch einer weiteren
Verlängerung oder gar gesetzlichen Regelung hat sich das
Bundesjustizministerium bisher widersetzt.

 

Verlängerung der steuerlichen Maß­nah­men aufgrund der Corona-Krise

Für
die unmittelbar von der Corona-Krise betroffenen Steuerzahler wird die
Finanzverwaltung auch im neuen Jahr noch Stundung,
Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen gewähren.

Durch
die Corona-Pandemie entstehen weiterhin beträchtliche wirtschaftliche
Schäden. Die Finanzverwaltung hat daher unittelbar vor Weihnachten
verschiedene Erleichterungen und Billigkeitsmaßnahmen verlängert, die
sonst zum Jahresende ausgelaufen wären. Im Einzelnen betrifft das
folgende Maßnahmen:

·         Stundung:
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ
wirtschaftlich betroffenen Steuerzahler können bis zum 31. März 2021
unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.
März 2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen werden längstens bis
zum 30. Juni 2021 gewährt. Über den 30. Juni 2021 hinaus werden
Anschlussstundungen für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern im
Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021
dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt. Bei der Nachprüfung der
Voraussetzungen stellt das Finanzamt keine strengen Anforderungen und
lehnt die Anträge nicht deshalb ab, weil die entstandenen Schäden
wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können. Auf die
Erhebung von Stundungszinsen verzichtet das Finanzamt in diesen Fällen
ebenfalls.

·         Vollstreckungsaufschub:
Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2021 aufgrund einer Mitteilung des
Steuerzahlers bekannt, dass der Steuerzahler nachweislich unmittelbar
und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum
30. Juni 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2021
fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen erlässt das
Finanzamt auch die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021
entstandenen Säumniszuschläge. Bei Vereinbarung einer angemessenen
Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die
bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31. Dezember
2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen
Säumniszuschläge möglich.

·         Anpassung von Vorauszahlungen:
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ
wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember
2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der
Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen die Finanzämter keine
strengen Anforderungen stellen.

·         Andere Fälle:
Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub sowie
auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der benannten Zeiträume oder
bei nicht unmittelbar und erheblich betroffenen Steuerzahlern gelten
die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für
Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31. Dezember 2021 hinaus.

Insgesamt
haben die Finanzämter den Unternehmen im vergangenen Jahr aufgrund der
Corona-Krise 22,47 Mrd. Euro Steuern gestundet. Das ergibt sich aus der
Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage aus dem Bundestag.
Ob die Maßnahmen aufgrund des langen Lockdowns nochmals verlängert
werden, ist offen.

 

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz mit drei Maßnahmen beschlossen

Mit
drei Maßnahmen im Steuerrecht will die Regierungskoalition weitere
steuerliche Entlastung und Konjunkturanreize in der Corona-Krise
schaffen.

Anfang
Februar hat sich die Große Koalition im Koalitionsausschuss auf weitere
Unterstützungsleistungen in der Corona-Pandemie geeinigt. Der
steuerliche Teil dieser Beschlüsse wird mit dem Dritten
Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt, das Bundestag und Bundesrat bereits
beraten und verabschiedet haben. Darin sind insgesamt drei Maßnahmen
vorgesehen

·         Gastronomie:
Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe
von Getränken) wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31.
Dezember 2022 verlängert.

·         Kinderbonus:
Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus
von 150 Euro gewährt. Dazu wird das Kindergeld für den Monat Mai 2021 um
einen Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro erhöht. Der Bonus wie das
normale Kindergeld auch mit dem Kinderfreibetrag verrechnet, wirkt sich
also primär bei Familien mit geringerem Einkommen aus.

·         Verlustrücktrag:
Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021
nochmals erweitert und auf 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 20 Mio.
Euro) angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen
Verlustrücktrag für 2020.

 

Keine Hinzurechnung bei in Herstellungskosten enthaltener Miete

Mieten
für angemietete Maschinen und Werkzeuge zur Herstellung von
Wirtschaftsgütern unterliegen als Herstellungskosten nicht der
gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.

Miet-
und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern
unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, wenn sie in die
Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern einzubeziehen sind. Der
Hinzurechnung unterliegen nämlich nur Miet- und Pachtzinsen, die bei der
Ermittlung des Gewinns direkt als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Durch die Umqualifizierung in Herstellungskosten verlieren sie aber
ihren ursprünglichen Mietzinscharakter, meint der Bundesfinanzhof, und
dann handele es sich weder begrifflich noch wirtschaftlich um
Gewinnminderungen durch Miet- und Pachtzinsen im Sinn der
Hinzurechnungsvorschrift. Es reicht aus, dass die Miet- und Pachtzinsen
als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das
Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte
und deshalb hätte aktiviert werden müssen. Die Umqualifizierung hängt
auch nicht davon ab, ob es sich um Herstellungskosten von Anlagevermögen
oder von Umlaufvermögen handelt.

 

Bewertung von Sachbezügen

Der
Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung haben klargestellt, wie Waren
und Dienstleistungen zu bewerten sind, die so am Markt nicht für
Endverbraucher angeboten werden.

Im
vergangenen Jahr hatte der Bundesfinanzhof zur Bewertung von
Sachbezügen entschieden, dass ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand
der Kosten bemessen werden kann, wenn eine Ware oder Dienstleistung in
der Regel nicht an Endverbraucher vertrieben wird. Diesem Urteil hat
sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen. Das Bundesfinanzministerium
hat daher festgelegt, dass ein Sachbezug in Höhe der entsprechenden
Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher
Nebenkosten angesetzt werden kann, falls die konkrete Ware oder
Dienstleistung Endverbrauchern nicht zu vergleichbaren Bedingungen am
Markt angeboten wird.

 

Vollstreckungsschutz für Steuerschulden vor der Corona-Krise

Der
vorübergehende Vollstreckungsschutz aus den Erleichterungen für die von
der Corona-Krise Betroffenen erstreckt sich auch auf Steuerschulden aus
der Zeit vor der Krise, umfasst aber nicht die Gewerbesteuer.

Das
Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die
Verwaltungsanweisung zur Berücksichtigung der Auswirkungen des
Coronavirus, wonach bei von der Pandemie wirtschaftlich Betroffenen
nicht vollstreckt werden soll, auch Fälle erfasst, in denen die
Steuerrückstände aus der Zeit vor Eintritt der Pandemie stammen. Der
Vollstreckungsschutz gilt allerdings nicht für offene Gewerbesteuern, da
die Verwaltungsanweisung ausdrücklich nur die von den
Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten und ganz oder
teilweise dem Bund zufließenden Steuern erfasst. Dazu gehört die
Gewerbesteuer nicht.

 

Arbeit in der Werkstatt ist keine Handwerkerleistung

Bei
Handwerkerleistungen, die teilweise in der Werkstatt des Handwerkers
ausgeführt werden, ist nur der Lohnkostenanteil für die Arbeit im
Haushalt vor Ort steuerbegünstigt.

Soweit
Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die
darauf entfallenden Lohnkosten nicht als Handwerkerleistungen steuerlich
begünstigt. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung werden
zwar für den Haushalt aber nicht im Haushalt des Steuerzahlers erbracht,
meint der Bundesfinanzhof, und ließ deshalb den Lohnkostenanteil für
die Arbeit in der Werkstatt nicht für den Steuerbonus gelten. Im
Streitfall ging es um ein Hoftor, das ausgebaut, in der Werkstatt des
Schreiners in Stand gesetzt und dann wieder vor Ort eingebaut wurde.

 

Ausbleiben von Mieteinnahmen aufgrund der Corona-Krise

Der
befristete Verzicht auf Mieteinnahmen aufgrund wirtschaftlicher
Schwierigkeiten des Mieters hat keine negativen steuerlichen Folgen beim
Werbungskostenabzug.

Wer
eine Wohnung deutlich unterhalb der ortsüblichen Marktmiete vermietet
(bis 2020 weniger als 66 %, ab 2021 weniger als 50 %), kann
Werbungskosten nur anteilig geltend machen. Die Finanzverwaltung hat nun
klargestellt, dass das Ausbleiben von Mieteinnahmen allein aufgrund der
wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise keine Folgen für den
Werbungskostenabzug haben soll.

Konkret
gilt: Erlässt der Vermieter einer Wohnung aufgrund einer finanziellen
Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder
teilweise, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der
vereinbarten Miete und hat folglich auch keine Auswirkungen auf die
bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses. Insbesondere wird dadurch
nicht erstmalig eine teilentgeltliche Vermietung ausgelöst. Erfüllte
hingegen das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen
Mieterlass die Voraussetzungen für die Kürzung des Werbungskostenabzugs,
bleibt es bei diesem Kürzungsanteil; eine weitere Kürzung aufgrund des
Mieterlasses ist nicht vorzunehmen.

Für
Gewerbeimmobilien gibt es keine vom Gesetz vorgegebene feste Grenze für
eine teilentgeltliche Vermietung. Stattdessen prüft das Finanzamt
grundsätzlich, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Erlässt der
Vermieter einer im Privatvermögen gehaltenen Gewerbeimmobilie aber
aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung
zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies nicht automatisch zu
einem erstmaligen Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters.
Gab es dagegen bereits vor dem Mieterlass bei dem Mietverhältnis keine
Einkünfteerzielungsabsicht, bleibt es bei dieser Entscheidung. Die
Regelung gilt auch für Pachtverhältnisse.

 

Steuerbescheide für 2020 frühestens ab März 2021

Aus
rechtlichen und technischen Gründen können die Finanzämter frühestens
Mitte März mit der Bearbeitung von Steuererklärungen für 2020 beginnen.

Wie
jedes Jahr kann die Steuerverwaltung ab März die Steuererklärungen für
das abgelaufene Jahr bearbeiten, so dass die ersten Steuerbescheide
bereits im selben Monat versendet werden können. Arbeitgeber,
Versicherungen und andere Institutionen haben in der Regel bis Ende
Februar Zeit, die benötigten Daten elektronisch an die Steuerverwaltung
zu übermitteln. Darüber hinaus steht den Finanzämtern die
bundeseinheitliche Software zur Berechnung der Steuern erst im März zur
Verfügung, weil die teilweise erst spät verabschiedeten zahlreichen
Änderungen zum Jahreswechsel eingearbeitet werden müssen. Ab dann können
die Finanzämter loslegen. Die Steuererklärung früher einzureichen hat
also nur den Vorteil, dass die Erklärung als eine der ersten bearbeitet
wird, sobald alle Daten vorliegen.

 
 

Erststudium nicht als Betriebsausgabe abziehbar

Für
Betriebsausgaben gilt beim Abzug von Kosten für eine Erstausbildung
oder ein Erststudium dasselbe wie bei Werbungskosten, nämlich dass die
gesetzliche Abzugsbeschränkung verfassungsgemäß ist.

Auch
wenn das Studium der Förderung einer konkreten späteren
Erwerbstätigkeit dient, sind die Ausgaben für ein Erststudium nur bis zu
4.000 Euro bzw. 6.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben abziehbar. Der
Bundesfinanzhof hat den unbeschränkten Abzug als Betriebsausgabe mit
Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung abgelehnt. Zwar hatten die
Verfassungsrichter nur über den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern
entschieden, aber angesichts der Urteilsbegründung des
Bundesverfassungsgerichts ist der Bundesfinanzhof auch von der
Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung in Bezug auf die
Betriebsausgaben eines (späteren) Unternehmers überzeugt.



 

 
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