Newsletter vom 30.Mai 2020

Inhalt

1. Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen
2. Weitere Hilfsmaßnahmen in der Corona-Krise
3. Nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019
4. Steuerliche Förderung der Hilfe für Betroffene der Corona-Krise
5. Bedingungen für steuerfreie Lohnzusatzleistungen
6. Steuerfreie Bonuszahlungen für Arbeitnehmer in der Corona-Krise
7. Schenkung eines Kommanditanteils unter Vorbehaltsnießbrauch
8. Umorientierung während einer mehrteiligen Erstausbildung
9. Rückgängigmachung der Umsatzsteuer auf Grundstücksverkauf
10. Pauschale Bewertung von Jubiläumsrückstellungen
11. Umsatzsteuerfreiheit für medizinische Telefonberatung
12. Kfz-Steuerbefreiung für Menschen mit Behinderung ist vererbbar
13. Steuerstundungsmodell erfordert Werbung mit Steuervorteilen
14. Wegfall der Erinnerung an Steuervorauszahlungen ab Juni 2020
15. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz
16. Verlängerung der Abgabefrist für Lohnsteuer-Anmeldungen
17. Betriebsveranstaltung nur für Führungskräfte

Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz sollen neben der befristeten Reduzierung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie noch weitere Änderungen im Steuerrecht umgesetzt werden.

Die Umsetzung der beschlossenen Reduzierung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie für ein Jahr nutzt die Bundesregierung, um noch weitere Änderungen im Steuerrecht zu realisieren, die die Folgen der Corona-Krise mildern sollen. Von allgemeiner Bedeutung ist dabei insbesondere die Steuerfreistellung von Zuzahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Der Bundestag hat das Gesetz bereits beschlossen. Insgesamt sieht das Gesetz vier Einzelmaßnahmen vor, die auch den Kommunen bei der Fokussierung auf die Corona-Hilfe helfen sollen.

  • Gastronomie: Bisher gilt in der Gastronomie für Mahlzeiten, die vor Ort verzehrt werden, der volle Umsatzsteuersatz von 19 %, während für Gerichte, die der Gast abholt oder liefern lässt, der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt. Dieser ermäßigte Satz von 7 % soll nun ab dem 1. Juli 2020 und befristet auf ein Jahr in der Gastronomie generell gelten. Davon ausgenommen sind wie bisher auch schon Getränke, für die auch weiterhin der volle Steuersatz gilt. Von der Änderung profitieren auch Caterer und andere Unternehmen, die bisher verzehrfertig zubereitete Mahlzeiten zum normalen Umsatzsteuersatz liefern.

  • Kurzarbeitergeld: Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nach geltender Rechtslage steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Sozialversicherungsrecht sind die Zuschüsse dagegen weitgehend beitragsfrei. Auf Grund der aktuell flächendeckenden Leistung von Kurzarbeitergeld soll eine Aufstockung durch den Arbeitgeber daher vorübergehend steuerfrei gestellt werden. Dazu wird für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis zu einer Höhe von 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, analog zum Sozialversicherungsrecht eine Steuerbefreiungsregelung geschaffen. Mit der Regelung wird die in Tarifverträgen vereinbarte oder vom Arbeitgeber freiwillig gewährte Aufstockung des Kurzarbeitergeldes gefördert. Die Aufstockung unterliegt aber trotz der Steuerbefreiung dem Progressionsvorbehalt und ist daher vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

  • Öffentliche Körperschaften: Das Umsatzsteuergesetz regelt seit einigen Jahren, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts bei der Ausübung von Tätigkeiten, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer gelten. Damit unterliegen die Leistungen dieser Körperschaften nicht der Umsatzsteuer. Für die Anpassung an diese Neuregelung hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist geschaffen, die Ende dieses Jahres auslaufen würde. Damit die Kommunen ihre personellen Ressourcen auf die Bewältigung der Folgen der Corona-Krise statt auf die Umstellung der umsatzsteuerlichen Handhabung konzentrieren können, wird diese Übergangsfrist nun um zwei Jahre bis Ende 2022 verlängert.

  • Umwandlungen: Für bestimmte Umwandlungen sind normalerweise steuerliche Rückwirkungszeiträume von maximal acht Monaten vorgesehen. Da die korrespondierende Frist im Umwandlungsrecht aufgrund der Corona-Krise vorübergehend auf zwölf Monate verlängert wurde, wird nun auch die Frist im Umwandlungssteuergesetz auf zwölf Monate verlängert.

Weitere Hilfsmaßnahmen in der Corona-Krise

Die Bundesregierung hat weitere Hilfsmaßnahmen im Steuer- und Sozialrecht für Betroffene der Corona-Krise beschlossen.

Auf die Corona-Krise reagiert die Politik laufend mit neuen Maßnahmen, um die wirtschaftlichen Folgen für Bürger und Betriebe abzufedern. In der letzten Ausgabe haben wir Ihnen bereits die im März beschlossenen Sofortmaßnahmen für Unternehmen vorgestellt. Im April und Mai haben die Bundesregierung und Vertreter der Großen Koalition weitere Maßnahmen beschlossen, um die wirtschaftliche Existenz von Betrieben und Arbeitnehmern zu sichern.

  • Verlustverrechnung: Um ihre Liquidität zu sichern, dürfen Unternehmen und Vermieter für 2020 erwartete Verluste mit den für 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen verrechnen. Die Verrechnung gilt für maximal 15 % des Gewinns aus 2019. Außerdem kann max. 1 Mio. Euro (bei Verheirateten max. 2 Mio. Euro) ausgeglichen werden. Ausgenommen davon ist die Gewerbesteuer, um die Finanzen der Kommunen nicht noch mehr zu belasten. Das Bundesfinanzministerium hat bereits die Details geregelt, über die der Beitrag „Nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019“ informiert.

  • Umsatzsteuer: Bisher gilt in der Gastronomie für Mahlzeiten, die vor Ort verzehrt werden, der volle Umsatzsteuersatz von 19 %. Befristet auf ein Jahr soll für Mahlzeiten ab dem 1. Juli 2020 der ermäßigte Satz von 7 % generell gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese vor Ort verzehrt, abgeholt oder geliefert werden.

  • Kurzarbeitergeld: Vom 1. Mai an bis zum Jahresende dürfen Arbeitnehmer in Kurzarbeit mehr dazuverdienen. Ebenfalls befristet bis zum Jahresende wird das Kurzarbeitergeld angehoben, wenn beim Arbeitnehmer mindestens 50 % der Arbeitszeit ausfallen und die Kurzarbeit länger als drei Monate währt. Ab dem vierten Monat werden nun 70 % des Lohnausfalls (77 % für Eltern) gezahlt, ab dem siebten Monat übernimmt die Arbeitsagentur 80 % des Lohnausfalls (87 % für Eltern). In den ersten drei Monaten bleibt es weiterhin dabei, dass die Bundesagentur für Arbeit unabhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls nur 60 % und für Eltern 67 % des Lohnausfalls zahlt.

  • Arbeitslosengeld: Weil derzeit kaum neue Arbeitsplätze vermittelt werden können, soll die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I um drei Monate verlängert werden. Die Verlängerung gilt für diejenigen, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde.

  • Elterngeld: Eltern, die infolge der Corona-Maßnahmen Einkommensverluste verzeichnen, sollen beim Elterngeld keinen Nachteil haben. Die Zeiten mit verringertem Einkommen reduzieren daher das Elterngeld nicht und haben bei einem weiteren Kind auch keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes. Außerdem können Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate aufschieben. Ist es ihnen aufgrund der Corona-Krise nicht möglich, die Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 zu nehmen, können sie diese noch bis zum Juni 2021 nehmen.

Nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019

Die Finanzämter gewähren in der Corona-Krise auf Antrag eine nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019, wenn für 2020 ein rücktragsfähiger Verlust zu erwarten ist.

Durch die Corona-Krise haben sich die Einkünfte vieler Steuerzahler im Vergleich zum Vorjahr erheblich verringert, wodurch sie für 2020 einen rücktragsfähigen Verlust erwarten. Von der Corona-Krise nicht unerheblich negativ betroffene Steuerzahler, deren Veranlagung bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 noch nicht abgeschlossen ist, können daher für diese Steuern eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 beantragen.

Eine präzise Prognose der Verluste ist oft schwierig. Daher ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 auch auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags möglich. Natürlich kann im Einzelfall durch die Einreichung detaillierter Unterlagen auch ein höherer rücktragsfähiger Verlust geltend gemacht werden.

  • Antrag: Der pauschale Verlustrücktrag aus 2020 zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 erfolgt nur auf Antrag. Dieser ist schriftlich oder elektronisch beim Finanzamt zu stellen und gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 möglich.

  • Anspruch: Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag kann nur von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, die im Laufe des Jahres 2020 Gewinneinkünfte (Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte) oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Wer parallel noch Einkünfte aus anderen Einkunftsarten hat (z.B. Kapitalerträge), kann den pauschalen Verlustrücktrag ebenfalls beanspruchen.

  • Betroffenheit: Der Antragsteller muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Davon geht das Finanzamt regelmäßig dann aus, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerzahler versichert, dass er für 2020 aufgrund der Corona-Krise einen nicht unerheblichen Verlust erwartet.

  • Höhe: Der pauschale Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der Summe aus den maßgeblichen Einkünften (Betrieb und Vermietung), die den Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist auf einen Betrag von 1 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro) begrenzt. Die Vorauszahlungen für 2019 werden dann vom Finanzamt unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu festgesetzt.

  • Steuerfestsetzung 2019: Weil der tatsächliche Verlustrücktrag aus 2020 in der Veranlagung für 2019 erst nach Erlass des Steuerbescheids für 2020 berücksichtigt werden kann, würde daher bei Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 nach der Verbescheidung des Jahres 2019 in der Regel zunächst eine Nachzahlung fällig werden. Da dies dem Zweck der Liquiditätssicherung widersprechen würde, sollen die Finanzämter die auf den im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigten Verlustrücktrag entfallende Nachzahlung für 2019 auf Antrag bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 zinslos stunden. Voraussetzung ist, dass der Steuerzahler bei der Abgabe der Steuererklärung für 2019 weiterhin von einem nicht unerheblichen Verlust für 2020 ausgehen kann.

  • Steuerfestsetzung 2020: Ergibt sich im Rahmen der Steuerveranlagung für 2020 ein Verlustrücktrag, entfällt insoweit die bisher festgesetzte und gestundete Nachzahlung für 2019. Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 kein Verlustrücktrag, ist die bislang gestundete Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu zahlen. Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 zwar ein Verlustrücktrag, ist die Steuerminderung aber geringer als der bislang gestundete Betrag, ist die verbleibende Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des berichtigten Steuerbescheides für 2019 fällig.

Steuerliche Förderung der Hilfe für Betroffene der Corona-Krise

Spendern und gemeinnützigen Organisationen gewährt das Bundesfinanzministerium diverse Erleichterungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht bei Hilfsmaßnahmen für Betroffene der Corona-Krise.

Bei größeren Naturkatastrophen oder humanitären Krisen hat die Finanzverwaltung in der Vergangenheit hilfsbereiten Bürgern, gemeinnützigen Einrichtungen und Unternehmen regelmäßig Erleichterungen gewährt und auf bestimmte Anforderungen bei der Abwicklung von Spenden und Hilfsmaßnahmen verzichtet. Auch in der Corona-Krise hat das Bundesfinanzministerium wieder vergleichbare Erleichterungen für Hilfen zugunsten der Betroffenen angeordnet.

Neben den üblichen Erleichterungen für Spendennachweise, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, Arbeitslohnspenden etc. enthält die Verwaltungsanweisung diesmal noch weitere Erleichterungen. Dazu gehört der Verzicht auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Fall einer unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und Personal. Außerdem können Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit zeitweise nicht mehr möglich ist.

Bei der Regelung zur Aufstockung von Kurzarbeitergeld hat das Ministerium inzwischen noch weitere Klarstellungen vorgenommen. Insbesondere geht es darum, dass bei einer Aufstockung über den durch das Corona-Steuerhilfegesetz steuerfrei gestellten Zuschuss von bis zu 80 % der Differenz aus Soll- und Ist-Entgelt hinaus ein Nachweis der Marktüblichkeit notwendig ist. Das kann beispielsweise ein Tarifvertrag sein, der eine höhere Aufstockung vorsieht.

Bedingungen für steuerfreie Lohnzusatzleistungen

Das Bundesfinanzministerium hat sich zu den Anforderungen an die steuerfreie Gewährung von Lohnzusatzleistungen und die Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen geäußert.

Steuerbefreiungen für Leistungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten sind im Einkommensteuergesetz in den meisten Fällen daran geknüpft, dass sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Mit dieser Einschränkung sollen Leistungen, die auf einem Gehaltsverzicht oder einer Gehaltsumwandlung beruhen, explizit von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen werden, damit die Steuerbefreiung nicht primär für Steuergestaltungen ausgenutzt wird.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden Arbeitgeberleistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, wenn sie freiwillig erfolgen, es sich also um Leistungen handelt, die der Arbeitgeber arbeitsrechtlich nicht schuldet. Diese Auslegung hat der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr jedoch mit mehreren Urteilen geändert und vertritt jetzt die Auffassung, dass die Steuervergünstigungen auch – je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung – bei einem Gehaltsverzicht oder einer Gehaltsumwandlung in Frage kommen können.

Einzige Voraussetzung für solche Fälle ist nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs, dass der reguläre Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Ansonsten liegt weiterhin eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor. Tarifgebundener Arbeitslohn kann daher nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der Anspruch auf den tariflichen Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wieder aufleben würde.

In der Praxis ändert sich durch die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allerdings wenig, denn das Bundesfinanzministerium hat auf die Rechtsprechungsänderung nun mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Darin kündigt das Ministerium auch eine Gesetzesänderung an, mit der die Bedingungen, die die Finanzverwaltung jetzt für die Zusätzlichkeitsvoraussetzung vorgibt, im Gesetz verankert werden sollen.

Nach diesem Nichtanwendungserlass werden Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für seine Beschäftigten nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn folgende vier Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet.

  2. Der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt.

  3. Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt.

  4. Bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht erhöht.

Diese Vorgaben gelten unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Es sind somit im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht auch weiterhin nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt. Die Vorgaben sind laut dem Schreiben des Ministeriums in allen offenen Fällen anzuwenden.

Steuerfreie Bonuszahlungen für Arbeitnehmer in der Corona-Krise

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten anlässlich der Corona-Krise bis zu 1.500 Euro steuerfrei als Bonuszahlung oder in Form von Sachleistungen zuwenden.

Ende März hatte Bundesfinanzminister Olaf Scholz im Interview mit der Bild am Sonntag die Möglichkeit steuerfreier Bonuszahlungen an Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise angekündigt. Im April hat das Bundesfinanzministerium dann nach Absprache mit den Ländern eine offizielle Regelung veröffentlicht. Demnach können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.

Von der Begünstigung erfasst werden Sonderleistungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen (siehe dazu den Beitrag „Bedingungen für steuerfreie Lohnzusatzleistungen“) und im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Die Beihilfen und Unterstützungen sind auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben jedoch durch die neue Regelung unberührt und können neben dieser in Anspruch genommen werden.

Schenkung eines Kommanditanteils unter Vorbehaltsnießbrauch

Trotz eines Vorbehaltsnießbrauchs kann bei der Schenkung eines Kommanditanteils eine Steuerbefreiung für Betriebsvermögen in Frage kommen.

Die Schenkung von Betriebsvermögen unter Vorbehaltsnießbrauch für den bisherigen Betriebsinhaber mag zwar rechtlich eine elegante Lösung für die Betriebsnachfolge sein. Steuerlich ist dabei aber eine sorgfältige Gestaltung notwendig, um unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden. Für die Steuerbefreiung von Betriebsvermögen muss der Nachfolger nämlich trotz der Beschränkungen durch den Vorbehaltsnießbrauch Unternehmerinitiative und -risiko übernehmen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass auch der Eigentümer eines nießbrauchbelasteten Kommanditanteils Mitunternehmer sein kann und damit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt. Zwar betraf der Fall die Rechtslage vor der Erbschaftsteuerreform 2008, liefert aber auch für aktuelle Fälle neue Argumentationshilfen für die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt in ähnlichen Fällen.

Umorientierung während einer mehrteiligen Erstausbildung

Eine einheitliche Erstausbildung kann beim Kindergeldanspruch auch dann noch vorliegen, wenn das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts die Ausbildung anders als geplant fortsetzt.

Nimmt ein volljähriges Kind nach dem ersten Abschluss in einem Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit auf, hängt der weitere Kindergeldanspruch davon ab, ob der nächste Ausbildungsabschnitt noch Teil einer Erstausbildung mit nebenbei ausgeübter Erwerbstätigkeit ist, oder ob es sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung handelt, die als Zweitausbildung anzusehen ist. Der Bundesfinanzhof hat dazu klargestellt, dass zumindest in gewissem Rahmen zwei zeitlich und inhaltlich zusammenhängende Ausbildungsabschnitte auch dann zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden können, wenn das Kind sich nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts umorientiert und seine Ausbildung anders als ursprünglich geplant fortsetzt. Im Streitfall nahm der Sohn des Klägers nach einer Bankausbildung statt der geplanten Ausbildung am Bankkolleg ein Betriebswirtschaftsstudium auf.

Rückgängigmachung der Umsatzsteuer auf Grundstücksverkauf

Während der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung für Immobilienverkäufe nur im notariellen Kaufvertrag erklärt werden kann, ist die Rückgängigmachung des Verzichts bis zur Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung möglich.

Immobilienverkäufe sind normalerweise von der Umsatzsteuer befreit (steuerfreie Grundstückslieferung). Unternehmer können aber beim Verkauf an ein anderes Unternehmen auf die Steuerbefreiung verzichten. Während der Verzicht auf die Steuerbefreiung zwingend im notariellen Kaufvertrag zu erklären ist, sieht das Gesetz für den Widerruf des Verzichts keine Einschränkungen vor. Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg festgestellt, dass der im Kaufvertrag erklärte Verzicht nachträglich bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung rückgängig gemacht werden kann.

Pauschale Bewertung von Jubiläumsrückstellungen

Das Bundesfinanzministerium hat die Abzinsungstabelle für die Pauschalbewertung von Jubiläumsrückstellungen aktualisiert.

Für die Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich eines Dienstjubiläums kann statt dem Teilwertverfahren auch ein Pauschalwertverfahren angewendet werden. Dabei sind zwingend die von der Finanzverwaltung festgelegten Werte zugrunde zu legen, die sich an den Heubeck-Tafeln orientieren. Da die Heubeck-Tafeln im Juli 2018 aktualisiert wurden, hat das Bundesfinanzministerium auch seine Tabelle für die pauschale Bewertung von Jubiläumsrückstellungen überarbeitet. Die Werte sind spätestens für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2020 enden und können frühestens für Wirtschaftsjahre verwendet werden, die nach dem 20. Juli 2018 enden.

Umsatzsteuerfreiheit für medizinische Telefonberatung

Zu den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen können auch medizinische Telefonberatungen zählen, wenn sie eine therapeutische Zielsetzung haben.

Auch telefonisch erbrachte Beratungsleistungen in Bezug auf Gesundheit und Krankheiten können unter die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen fallen, wenn sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgen. Das hat der Europäische Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs hin entschieden. Im Streitfall ging es um die von verschiedenen Krankenkassen angebotene Telefon-Hotline für Versicherte, die durch die Erläuterung von Diagnosen und Beratung über mögliche Therapien ebenfalls die für eine Heilbehandlung notwendige therapeutische Zielsetzung haben können.

Kfz-Steuerbefreiung für Menschen mit Behinderung ist vererbbar

Die nachträgliche Kfz-Steuerbefreiung für eine später zuerkannte Behinderung kann nicht nur vom Halter selbst beantragt werden, sondern auch nach dessen Tod noch vom Erben.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Antragsrecht für die Kfz-Steuerbefreiung für eine behinderte Person nach deren Tod auf den Rechtsnachfolger (Erben) übergeht. Entgegen der Ansicht des Hauptzollamts sei das Antragsrecht kein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod untergehen würde. Das Urteil ist in den Fällen von Bedeutung, in denen die Schwerbehinderung des Verstorbenen erst kurz vor dessen Tod rückwirkend festgestellt wird, sodass diesem keine Gelegenheit mehr blieb, die ebenfalls rückwirkende Steuerbefreiung und Erstattung der bereits bezahlten Kfz-Steuer selbst zu beantragen. Das Hauptzollamt hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Steuerstundungsmodell erfordert Werbung mit Steuervorteilen

Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle darf das Finanzamt bei einer Kapitalanlage nur dann anwenden, wenn der Anbieter auch mit entsprechenden steuerlichen Vorteilen geworben hat.

Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen im Wesentlichen nur mit späteren Einkünften aus derselben Quelle verrechnet werden. Ob das Finanzamt diese Einschränkung der Verlustverrechnung anwenden darf, hängt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht von den tatsächlich eingetretenen, sondern von den in Aussicht gestellten Entwicklungen ab. Das gilt auch dann, wenn der Anbieter – wie im Streitfall – in betrügerischer Absicht mit von Beginn an erzielbaren Renditen wirbt.

Wegfall der Erinnerung an Steuervorauszahlungen ab Juni 2020

Ab dem 2. Quartal 2020 verzichtet die Finanzverwaltung in Rheinland-Pfalz darauf, Steuerzahler an die anstehende Vorauszahlung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu erinnern.

Bürger und Unternehmen, die Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen leisten müssen, wurden in Rheinland-Pfalz bisher quartalsweise an die fälligen Zahlungen erinnert. Ab Juni 2020 verschicken die Finanzämter aber keine solchen Erinnerungen mehr, sodass die Steuerzahler künftig allein an die rechtzeitige Zahlung denken müssen, um Säumniszuschläge zu vermeiden. Die Finanzverwaltung empfiehlt daher die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren.

Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz

Auch nach der Bilanzrechtsreform bleibt es nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs dabei, dass die Wertansätze in der Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgeblich sind.

Der Handelsbilanzwert für eine Rückstellung bildet auch nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes die Obergrenze gegenüber einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert. Der Bundesfinanzhof hat damit seine Rechtsprechung in dieser Frage aus der Zeit vor der Bilanzrechtsreform bestätigt und Unsicherheiten beseitigt, die sich aufgrund der mit der Reform verfolgten Steuerneutralität ergeben hatten. Im Streitfall war eine Rückstellung für die Handelsbilanz abgezinst worden, in der Steuerbilanz aber in voller Höhe erfasst.

Verlängerung der Abgabefrist für Lohnsteuer-Anmeldungen

Von der Corona-Krise betroffene Betriebe können eine Verlängerung der Abgabefrist für die Lohnsteuer-Anmeldungen von bis zu zwei Monaten erhalten.

Durch die Corona-Krise sind Arbeitgeber teilweise daran gehindert, die Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben. Das Bundesfinanzministerium hat daher die Finanzämter angewiesen, den Arbeitgebern die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise auf Antrag zu verlängern, soweit die Anmeldung nachweislich unverschuldet nicht pünktlich übermittelt werden kann. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen.

Betriebsveranstaltung nur für Führungskräfte

Wenn eine Betriebsveranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offensteht, ist eine Pauschalbesteuerung der geldwerten Vorteile nicht möglich.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Lohnsteuer für eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier nicht mit dem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden darf. Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung setze nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehe. Zweck der Pauschalbesteuerung sei es, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen, also von Arbeitnehmern aller Lohngruppen, anfielen. Das Gericht hat jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 
 
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